BFH Urt. v. 4.12.2025 – V R 38/23

- Eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
- Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Streitgegenstand war der Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen für eine aufgrund eines Anlagebetrugs niemals gelieferte Photovoltaikanlage. Die Klägerin hatte sich an einem Anlagemodell beteiligt, bei dem die G GmbH & Co. KG PV-Anlagen veräußern sollte, die anschließend an einen Dritten verpachtet werden sollten.
Die Klägerin als Verpächterin erhielt zwei Rechnungen vom 22.12.2010 über die Lieferung einer PV-Anlage:
- Rechnung Nr. 255 enthielt den ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“ als Zahlungsmodalität.
- Rechnung Nr. 256 enthielt diesen Hinweis nicht.
Beide Rechnungen wiesen eine Umsatzsteuer von insgesamt 5.700 € aus. Die Klägerin zahlte die Rechnung Nr. 255 am 12.1.2011 und die Rechnung Nr. 256 im Dezember 2011.
Das Finanzamt ließ weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung den Vorsteuerabzug über 5.700 € zu. Begründung: Die Klägerin habe keine Verfügungsmacht an der PV-Anlage erlangt; überdies stehe der Klägerin mangels Leistungsbezugs für das Unternehmen kein Vorsteuerabzug zu. Außerdem seien in den beiden Rechnungen die Leistungsbeschreibungen unbestimmt und somit nicht ordnungsgemäß (z.B. fehlende Angabe zur Zahl der Module). Ein Verweis auf den Lieferschein fehle.
Des Weiteren sei die Rechnung Nr. 256 keine Vorauszahlungsrechnung.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurde bekannt, dass die Photovoltaikanlage tatsächlich nie geliefert wurde – es handelte sich um einen banden- und gewerbsmäßigen Betrug, bei dem insgesamt 272 Anleger geschädigt wurden.
Das Finanzgericht München hatte der Klage teilweise stattgegeben und den Vorsteuerabzug nur für Rechnung Nr. 255 gewährt, da diese als Vorauszahlungsrechnung erkennbar sei. Für Rechnung Nr. 256 wurde der Vorsteuerabzug versagt, da ihr der Hinweis „Vorkasse“ fehlte.
Lösung
Der Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen ist berechtigt.
Entscheidung zu Rechnung Nr. 255
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG waren bei Rechnung Nr. 255 erfüllt:
- Es erfolgte eine Vorauszahlung vor Ausführung des Umsatzes (künftige Lieferung der PV-Anlage).
- Eine ordnungsgemäße Vorauszahlungsrechnung lag vor: Kaufgegenstand, Kaufpreis sowie Lieferdatum sind in der Rechnung hinreichend bestimmt.
- Alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung waren bekannt und bestimmt. Zwar fehle eine Stückzahl der Module. Aus der Bezeichnung der Module, welche deren Leistung enthält („50 Wp“), sei jedoch ohne Weiteres ersichtlich, dass die PV-Anlage nicht aus einem Modul bestehen könne, was zudem untypisch für PV-Anlagen wäre.
- Im Zeitpunkt der Zahlung wusste die Klägerin nicht oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung voraussichtlich nicht bewirkt würde.
Die geringfügige Verspätung der Zahlung (Rechnungsdatum Dezember 2010, Zahlung Januar 2011) ließ die Ausführung der Leistung nicht als unsicher erscheinen.
Entscheidung zu Rechnung Nr. 256
Eine Vorauszahlungsrechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss nicht zwingend die Angabe „Anzahlung“, „Vorauszahlung“ oder „Vorkasse“ enthalten. Es kann auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar sein, dass die Vorauszahlungsrechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
Die An- oder Vorauszahlungsrechnung muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG – anstelle der an sich erforderlichen Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung – (nur) den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, angeben. Weitergehende Pflichtangaben sind nicht vorgesehen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt anzugeben.
Praxishinweis: Die zeitliche Abfolge zwischen Rechnungsdatum, Zahlungsdatum und den Umständen der Zahlung sollte dokumentiert werden, um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Zahlung als Vorauszahlung für eine zukünftige Leistung erfolgte. |
[Anm. d. Red.]
BC 6/2026
BC20260522