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Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG 2006

Christian Thurow

BFH Urt. v. 2.12.2025 – X R 32/23

 

Bei einem Anteilstausch kann es auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Buchwertfortführung der Anteile kommen, sodass der Anteilstausch steuerneutral abläuft. Doch wie – und bis wann – muss ein solcher Antrag gestellt werden?



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger verkaufte seine Anteile an einer inländischen GmbH an eine spanische Aktiengesellschaft (S.A.). Als Gegenleistung erhielt er Anteile an dieser spanischen S.A. Gemäß dem Tauschvertrag verpflichtete sich der Kläger, den Antrag auf Buchwertfortführung form- und fristgerecht zu stellen.

Am 4. Mai des Folgejahres reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung ein. Darin wurde ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen nach § 17 EStG in Höhe von 2.712.346 € erklärt mit dem Hinweis, dass Belege nachgereicht werden. Die Berechnung des Anteilsgewinn ging am 12. Mai beim Finanzamt ein. Am 25. Juni erfolgten weitere Konkretisierungen zu der Anteilsübertragung mit der Bitte, den konkludenten (durch schlüssiges Verhalten gestellten) Antrag auf Buchwertfortführung zu bestätigen. Schon aus der Eintragung des Veräußerungsgewinns in das entsprechende Feld der Einkommensteuererklärung sei der Wille zur Buchwertfortführung ersichtlich.

Finanzamt und Finanzgericht sahen dies anders und lehnten den Antrag auf Buchwertfortführung ab, da dieser nicht fristgerecht erfolgt sei.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung von Finanzamt und erstinstanzlichem Finanzgericht. Unstreitig setzt der Antrag auf Buchwertfortführung keine bestimmte Form voraus; er kann also auch konkludent (durch schlüssiges Verhalten) gestellt werden. Zu beachten ist dabei: Im Zweifelsfall ist bei einem Streit über das Vorliegen eines konkludenten Verhaltens die objektive Sicht des Erklärungsempfängers (hier: das Finanzamt) maßgeblich.

Gemäß § 21 Abs. 2 S. 4 UmwStG 2006 (aktueller Stand) muss der Antrag bis zur erstmaligen Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgen. Dies ist im Ausgangsfall am 4. Mai geschehen. Die weitergehenden Erklärungen und Belege gingen beim Finanzamt erst am 12. Mai bzw. am 25. Juni ein, also nach Ablauf der Frist am 4. Mai. Ein konkludenter Antrag kann sich nur aus den bis zum 4. Mai dem Finanzamt vorliegenden Information ergeben.

Dabei ist im Ausgangsfall auf zwei Quellen abzustellen:

  • Zum einen ist dies der eigentliche Tauschvertrag. Anders als in ähnlichen Fällen lässt sich aus diesem jedoch kein Antrag auf Buchwertfortführung ableiten. Ausdrücklich wird hier nämlich der Kläger verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Eine Verpflichtung zur Antragstellung stellt aber keinen Antrag dar.
  • Die weitere Quelle ist die Eintragung des Veräußerungsgewinns in das entsprechende Feld der Steuererklärung. Anders als vom Kläger dargestellt, lässt sich aus der Summe ohne weitere Erklärungen jedoch der Antrag nicht ableiten.

Dem Finanzamt obliegt es nicht, sich durch einen fast 100-seitigen Vertrag zu arbeiten und zu rekonstruieren, was der Steuerpflichtige zu beabsichtigen versucht. Die reine Nennung des Rechenergebnisses ohne Darstellung der einbezogenen Komponenten ist nicht hinreichend konkretisiert, um eine konkludente Willenserklärung aus Sicht des Erklärungsempfängers zu begründen. Somit ist im Ausgangsfall kein Antrag auf Buchwertfortführung vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC5/2026

BC20260521

 

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