CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 4.12.2025 – V R 37/23

 

Eine Werbeleistung, die nach § 3a Abs. 2 UStG zu beurteilen ist, wird nicht im Inland (hier: Deutschland) besteuert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

–  Die Leistung wird von einem deutschen Verbindungsbüro in Auftrag gegeben.

–  Der Leistungsempfänger hat den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland (Ausland).

–  Die Leistung wird nicht für den Bedarf des deutschen Verbindungsbüros erbracht und verwendet.

–  Die Leistung dient stattdessen der wirtschaftlichen Tätigkeit am Sitz des Unternehmens im Drittland.

[Leitsatz d. Red.]


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine im Drittland ansässige Gesellschaft (DT) betreibt dort Hotels und Resorts. Im Inland unterhielt die DT ein Verbindungsbüro mit durchschnittlich fünf Mitarbeitern in angemieteten Räumlichkeiten. Das Verbindungsbüro führte Marketingaufgaben aus (Vertragsverhandlungen mit Reiseveranstaltern, Kontrolle von Verträgen, Darstellung in Reisekatalogen, Betreuung von Reiseveranstaltern, Durchführung von Vertriebsaktionen, Teilnahme an Reisemessen etc.). Die Überlassung der Hotelzimmer und Resorts an Kunden erfolgte jedoch durch die Hauptniederlassung im Drittland.

Das Verbindungsbüro beauftragte Werbeleistungen, die die Buchungen von Unterkünften in den Hotels und Resorts steigern sollten. DT machte Vorsteuerabzug aus den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträgen dieser Werbeleistungen geltend.

Nach Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht sind die von DT bezogenen Werbeleistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Begründung: Die Werbeleistungen sind nicht ihrer inländischen Betriebsstätte (festen Niederlassung) zuzuordnen und deshalb nicht nach § 3a Abs. 2 S. 2 UStG im Inland steuerbar (keine Verwendung für die Inlandbüros). Die Reisebuchungen sind schließlich von DT (im Drittland) vorgenommen worden.

 

 

Lösung

Die DT ist aus den von ihr bezogenen Werbeleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Werbeleistungen sind am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland ausgeführt worden.

Das inländische Verbindungsbüro (des Leistungsempfängers DT im Drittland) hat die Werbeleistungen zwar in Auftrag gegeben. Die Leistungen wurden aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet („reine Einkaufsfunktion“). Die Leistungen dienten dazu, die Buchungen von Unterkünften in den im Drittland belegenen Hotels und Resorts zu steigern. Die Reisebuchungen sind nicht vom inländischen Verbindungsbüro vorgenommen worden, sondern erfolgten ausschließlich am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland.

Es widerspricht dem Bestimmungslandprinzip, eine Leistung als am Ort einer Betriebsstätte erbracht anzusehen, die – wie hier – für das am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit belegene Stammhaus lediglich Leistungen einkauft. Der Verbrauch findet dann am Ort des Stammhauses, nicht am Ort der festen Niederlassung statt.

 

 

Hinweis:

Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, – vorbehaltlich der den Streitfall nicht betreffenden Sonderregelungen – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG).

 

 

Da der Ort der Werbeleistung nicht im Inland liegt, fehlt es an einer im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG „geschuldeten Steuer“. Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Die in der Rechnung ausgewiesene Steuer muss aufgrund einer erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet werden.

 

 

Praxishinweise:

  • Der tatsächliche Verbrauch der Leistung ist maßgeblich („Verbrauchsortprinzip“). Wenn eine Leistung zwar über eine inländische Betriebsstätte beauftragt wird, aber der wirtschaftliche Nutzen und die Verwendung am Sitz des Unternehmens im Ausland stattfinden, erfolgt die Besteuerung im Ausland.
  • Unternehmen sollten sorgfältig dokumentieren, für welchen betrieblichen Zweck empfangene Leistungen verwendet werden. Dies ist besonders relevant bei konzerninternen Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätten.
  • Ein Vorsteuerabzug aus empfangenen Leistungen ist nur möglich, wenn die Leistung im Inland steuerbar ist und die Umsatzsteuer tatsächlich geschuldet wird. Ein bloßer Steuerausweis in einer Rechnung reicht nicht aus.
  • Bei Leistungsbeziehungen über Betriebsstätten sollte geprüft werden, wer tatsächlich wirtschaftlicher Empfänger der Leistung ist. Die rechtliche Empfängerschaft (Rechnungsempfänger) und die wirtschaftliche Empfängerschaft (tatsächlicher Nutzer) können auseinanderfallen.

 

 

    [Anm. d. Red.] 

     

     

    BC 5/2026

    BC20260511 

     

     

    Anzeigen

    BC Newsletter

    beck-online Bilanzrecht PLUS

    Teilen

    Menü