Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch
Geltung des Anwendungshinweises AH 5 zu DRS 20 verlängert


Das DRSC hatte Ende Januar 2026 einen Konsultationsentwurf zum Anwendungshinweis DRSC AH 5 zu DRS 20 veröffentlicht, mit dem die Geltungsdauer des Anwendungshinweises um ein Jahr verlängert werden soll. Die Änderung dieses Anwendungshinweises wurde Mitte März 2026 vom Gemeinsamen Fachausschuss des DRSC verabschiedet.
Praxis-Info!
Am 16.3.2026 hat der Gemeinsame Fachausschuss des DRSC die Änderung des Anwendungshinweises DRSC AH 5 zu DRS 20 verabschiedet. Ende Januar 2026 hatte das DRSC hierzu einen Konsultationsentwurf veröffentlicht, der bis Anfang März 2026 kommentiert werden konnte. Mit Ausnahme von Ergänzungen zum aktuellen Stand der Änderung der der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) durch die Richtlinie (EU) 2026/470 und der Aktualisierung des Betrachtungszeitpunkts wurden gegenüber dem Entwurf aus Januar 2026 in der verabschiedeten Fassung keine Veränderungen vorgenommen.
Der Anwendungshinweis DRSC AH 5 befasst sich mit der Frage, wie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Lageberichterstattung des DRS 20 mit den Berichtsanforderungen der Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS – European Sustainability Reporting Standards) interagieren. Zudem gibt er Hinweise, welches Geschäftsjahr als das erste Jahr jenes Zeitraums anzusehen ist, für den die Übergangsregelungen der ESRS gelten.
Die Erarbeitung des Anwendungshinweises, der erstmals Anfang 2025 verabschiedet wurde, stand im Zusammenhang mit der (fehlenden) Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) in nationales Recht. Entgegen den zeitlichen Anforderungen in dieser Richtlinie war und ist durch den deutschen Gesetzgeber bislang keine Umsetzung dieser Regelungen in deutsches Recht erfolgt.
Die CSRD sieht eine gestaffelte Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Der mit der CSRD eingeführte Nachhaltigkeitsbericht soll die bisherige nichtfinanzielle Erklärung ablösen. Durch die nicht erfolgte Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bleibt es für deutsche Unternehmen jedoch zunächst bei den Berichtspflichten zur nichtfinanziellen Erklärung. Hierfür sollen die ESRS als Standard zur Erfüllung der Berichtspflichten herangezogen werden, wozu DRSC AH 5 als Orientierungshilfe dienen soll. Bei der Verabschiedung des Anwendungshinweises im Jahr 2025 war erwartet worden, dass bis Ende 2025 eine Umsetzung CSRD in nationales Recht erfolgt, sodass der Anwendungszeitraum auf Geschäftsjahre begrenzt wurde, die nach dem 31.12.2023 und spätestens vor dem 1.1.2025 beginnen.
Vor dem Hintergrund der weiterhin fehlenden Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales deutsches Recht erfolgt nun die Verlängerung der Geltungsdauer des Anwendungshinweises DRSC AH 5 um ein Jahr. Dementsprechend wird der zeitliche Geltungsbereich von DRSC AH 5 nun zusätzlich auf Geschäftsjahre ausgedehnt, welche nach dem 31.12.2024 und spätestens vor dem 1.1.2026 beginnen.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 4/2026
BC20260426