CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Widerruf eines Bestätigungsvermerks

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Stellt ein Abschlussprüfer nach Erteilung eines Bestätigungsvermerks nachträglich fest, dass der geprüfte Abschluss einen wesentlichen Fehler enthält, kann ein Widerruf erforderlich werden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) gibt Orientierung zu den maßgeblichen Voraussetzungen und Pflichten – von der Erörterung mit den gesetzlichen Vertretern über die schriftliche Widerrufserklärung bis hin zur Informationspflicht gegenüber den Abschlussadressaten.


 

Praxis-Info!

Im Rahmen der Abschlussprüfung bestätigt der Wirtschaftsprüfer mit dem Bestätigungsvermerk, dass der geprüfte Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Wird nach der Erteilung festgestellt, dass der geprüfte Abschluss einen wesentlichen Fehler enthält, kann ein Widerruf des Bestätigungsvermerks erforderlich werden. Zu den dabei zu beachtenden Voraussetzungen und Pflichten des Abschlussprüfers hat das IDW Stellung genommen.

Ausgangspunkt ist ein Fall, in dem ein Abschlussprüfer im Jahr 2025 nach der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss 2024 nachträglich feststellt, dass dieser einen wesentlichen Fehler enthält – der bei damaliger Kenntnis einer uneingeschränkten Erteilung des Bestätigungsvermerks entgegengestanden hätte. Das geprüfte Unternehmen lehnt eine nachträgliche Korrektur des Jahresabschlusses ab, sodass sich die Frage stellt, welche Handlungspflichten den Abschlussprüfer in dieser Situation treffen.

Der Widerruf ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers im Einzelfall. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die ursprüngliche Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht vorlagen – insbesondere bei Vorliegen eines wesentlichen Fehlers im Abschluss und ausbleibenden Maßnahmen zur Korrektur oder Information der Abschlussadressaten.

Ein Widerruf ist jedoch nicht in jedem Fall geboten. Er kann insbesondere entbehrlich sein, wenn

  • ein falscher Eindruck über das Ergebnis der Abschlussprüfung bereits auf andere Weise vermieden wird,
  • ein geänderter Abschluss oder Lagebericht die Adressaten nicht wesentlich später erreicht als ein möglicher Widerruf oder
  • der festgestellte Mangel für die Nutzer keine wesentliche Bedeutung mehr hat.

Bevor ein Widerruf erklärt wird, sollte der Abschlussprüfer den Sachverhalt zunächst mit den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens erörtern, um Missverständnisse zu klären und dem Unternehmen Gelegenheit zur Berichtigung zu geben. Verweigert das Unternehmen eine Anpassung, kann der Widerruf unausweichlich werden.

Entscheidet sich der Abschlussprüfer für diesen Schritt, ist der Widerruf schriftlich zu begründen und gegenüber dem Auftraggeber sowie dem geprüften Unternehmen zu erklären (§ 318 Abs. 1 S. 4 HGB). Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit auch diejenigen Adressaten, die vom ursprünglichen Bestätigungsvermerk Kenntnis erlangt haben, über den Widerruf informiert werden.

Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach dem Widerruf geändert, ist eine Nachtragsprüfung gemäß § 316 Abs. 3 HGB durchzuführen. Unterbleibt eine Änderung, hat der Abschlussprüfer unter Berücksichtigung der nachträglich gewonnenen Erkenntnisse einen neuen, gegebenenfalls modifizierten Bestätigungsvermerk zu erteilen.

Mit dem Widerruf verliert der ursprüngliche Bestätigungsvermerk seine Gültigkeit. Auch der zugehörige Prüfungsbericht darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden. Der Abschlussprüfer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Nutzung auszuschließen – darunter die Aufforderung zur Rückgabe oder Vernichtung bereits ausgegebener Prüfungsberichte oder Bestätigungsvermerke. Bei digital übermittelten Dokumenten ist es darüber hinaus sachgerecht, eine Bestätigung über die Vernichtung der entsprechenden Dateien einzuholen. Angesichts der erheblichen rechtlichen und praktischen Konsequenzen eines Widerrufs wird empfohlen, hierbei frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Der Widerruf eines Bestätigungsvermerks ist ein gravierender und in der Praxis seltener Schritt, der weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen nach sich zieht. Das IDW gibt mit seiner Stellungnahme eine Orientierung zu den maßgeblichen Voraussetzungen und Pflichten des Abschlussprüfers in einem solchen Fall. Für die Praxis gilt: Eine sorgfältige Einzelfallanalyse, eine frühzeitige Kommunikation mit den gesetzlichen Vertretern sowie die rechtzeitige Einholung rechtlichen Rats sind unerlässlich, um die mit einem Widerruf verbundenen Risiken zu minimieren.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 4/2026

BC20260418 

 

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü