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Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 1.10.2025 – X R 16, 17/23

 

  1. Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
  2. Bei der Prüfung der 200.000 €-Gewinngrenze sind deshalb alle außerbilanziellen Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.

    [Zweiter Leitsatz d. Red.]


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Betriebsinhaber ermittelte (für den Veranlagungszeitraum 2000) einen Jahresüberschuss von rund 189 T€. Nach Hinzurechnung der außerbilanziellen Positionen (insbesondere 25 T€ Gewerbesteuer und 34 T€ Investitionsabzugsbeträge aus Vorjahren) hätte sich ein steuerlicher Gewinn von 203 T€ ergeben. Nach Auffassung des Betriebsinhabers sei für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn (nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) maßgebend. Außerbilanzielle Korrekturen seien deshalb nicht einzubeziehen.

Das Finanzamt verneinte die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags mit folgender Begründung: Der zu ermittelnde Gewinn (im Sinne des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) – bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG – betrage mehr als 200 T€.

 

 

Lösung

Im Jahr des Investitionsabzugsbetrags hat der Betriebsinhaber die Gewinngrenze (nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) in Höhe von 200.000 € überschritten.

 

 

Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Nach § 7g EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (bis zum Veranlagungsjahr 2019 noch 40%) gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugsbetrag kann – neben weiteren Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 S. 2 EStG – nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermittelt und der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen – ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG –, 200.000 € nicht überschreitet.

 

 

 

Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn (im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) zu verstehen. Vorausgesetzt wird, dass der Gewinn nach § 4 EStG und § 5 EStG ermittelt wird. Es liegt daher nahe, an den Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG anzuknüpfen. Dies unterstreicht auch § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG: Danach ist der Gewinn „ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2“ für die Frage der Einhaltung der Grenze von 200.000 € maßgeblich. Es wäre überflüssig, diese beiden ebenfalls außerbilanziell zu berücksichtigenden Positionen ausdrücklich aus der Berechnung des maßgebenden Gewinns auszuklammern, wenn ohnehin auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen wäre.

Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen, einschließlich der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnenden Gewerbesteuer.

Die Anknüpfung an den Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer stellt einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für alle Einkunftsarten sicher. Für Betriebe, die der Gewerbesteuer unterliegen, könnte sonst ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn vor Gewerbesteuer über der Gewinngrenze läge, nämlich abzüglich der Gewerbesteuer 200.000 € nicht überschritte. Für andere Betriebe mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten bliebe es bei der Gewinngrenze.

 

 

Die wichtigsten Merkmale des Investitionsabzugsbetrags
(Stand: März 2026)
Begünstigter Personenkreis Unter anderem:
Bildung des Investitionsabzugsbetrags bei Einhaltung der einheitlichen Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr der Bildung des Abzugsbetrags – sowohl bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern als auch bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln
 
Begünstigte Investitionen Neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie vermietete Wirtschaftsgüter
Nutzungsvoraussetzungen
 
  • In einer inländischen Betriebsstätte mindestens 90% bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres genutzt („ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt“) oder
  • mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet
Aufzeichnungspflicht (Übermittlung) Summen der Abzugsbeträge (einschließlich der nach § 7g Abs. 2 bis 4 EStG hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge) – in der Regel nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung
Höhe Maximal 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Wirtschaftsgüter, die innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt werden
Obergrenze Alle vorhandenen Abzugsbeträge im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren zusammen maximal 200.000 €
Investitionszeitraum Bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres
Verbleibensfrist im Betrieb Bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres
Durchführung der Investition Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung: gewinnerhöhende Hinzurechnung (Wahlrecht)
Zeitpunkt der Rückgängigmachung (Auflösung) bei Nicht-Investition Jederzeit (Wahlrecht), spätestens mit Ablauf des Investitionszeitraums (Pflicht zur Rückgängigmachung der Hinzurechnung)
Folgen bei Nicht-Investition Rückwirkende Erhöhung des Gewinns im Jahr der Bildung; Verzinsung der Steuernachforderungen nach § 233a AO von jährlich 6%
Minderung der Anschaffungskosten Maximal in Höhe des Abzugsbetrags zulässig
Sonderabschreibung Bis zu 40% – unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags; beliebige Verteilung auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

 

BC 4/2026 

BC20260415

 

 

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