BFH-Urt. v. 9.12.2025 – IX R 19/22

Steuerpflichtige können einen umfassenden Auskunftsantrag über alle ihre gespeicherten personenbezogenen Daten stellen, ohne diesen Antrag zeitlich (z.B. auf bestimmte Jahre) oder inhaltlich (z.B. auf bestimmte Vorgänge) eingrenzen zu müssen. Ein solcher Antrag ist allein wegen seines Umfangs oder fehlender Beschränkung noch nicht als exzessiv (übertrieben) anzusehen.
[Leitsatz d. Red.]
Praxis-Info!
Problemstellung
Im Streitfall ging es um eine steuerliche Außenprüfung. Dabei wurde die Mobilfunknummer des Geprüften ohne dessen Einverständnis per unverschlüsselter E-Mail an dessen berufliche E-Mail-Adresse gesendet.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass der Auskunftsanspruch wegen des Umfangs des Begehrens in zeitlicher und sachlicher Hinsicht sowie aufgrund fehlender Spezifizierung ausgeschlossen sei.
Lösung
Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen (hier das Finanzamt) verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 DS-GVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung.
Wer in Erfahrung bringen will, welche personenbezogenen Daten über ihn beim Finanzamt gespeichert sind, darf einen umfassenden Antrag stellen. Eine Eingrenzung des Antrags in zeitlicher (z.B. „nur Daten von 2025“) oder inhaltlicher Hinsicht (z.B. „nur Daten zu einer bestimmten steuerlichen Betriebsprüfung“) ist nicht erforderlich. Ebenfalls müssen Steuerpflichtige folgende Differenzierung nicht vornehmen:
- Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid),
- Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails etc.) oder
- Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital).
Das Finanzgericht hatte fälschlicherweise angenommen, dass ein Antrag ohne genaue Begrenzung „exzessiv“ (also übertrieben) sei.
Will das Finanzamt einen Auskunftsantrag als exzessiv ablehnen, muss es sich ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO berufen und darlegen, warum der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist (z.B. unverhältnismäßiger Aufwand, offensichtlich unbegründet).
[Anm. d. Red.]
BC 4/2026
BC20260421