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Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs

BC-Redaktion

BFH Beschl. v. 26.2.2026 – V B 11/25

 


Zur Klärung der Rechtsfrage, ob der Vorsteuerabzug aus einer unvollständigen Rechnung bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnungsberichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht, wird die Revision zugelassen.

[Leitsatz d. Red.]


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Wann kann ein Unternehmen den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung geltend machen, wenn die ursprüngliche Rechnung unvollständig war und erst später berichtigt wurde?

Konkret geht es um folgende Situation:

  • Ein Unternehmen erhält in einem Besteuerungszeitraum (z.B. einem Kalenderjahr) eine Rechnung für eine Leistung.
  • Diese Rechnung weist jedoch nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben auf, die für einen Vorsteuerabzug notwendig sind.
  • Eine Berichtigung der Rechnung, die die fehlenden Angaben ergänzt, geht dem Unternehmen erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums zu, in dem die Leistung erbracht wurde.

Die zentrale Rechtsfrage ist: Kann der Vorsteuerabzug bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs geltend gemacht werden, obwohl die Rechnung zu diesem Zeitpunkt noch unvollständig war und die Berichtigung erst später zugegangen ist?

 

 

Ausblick

Der BFH hat noch nicht endgültig entschieden, sondern zunächst die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.11.2024 zugelassen. Die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung folgender Rechtsfrage:

Liegt unter den oben genannten Voraussetzungen ein nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vor?

 

 

Praxisempfehlungen:

  • Rechnungsprüfung vorab: Eingehende Rechnungen sind sofort auf Vollständigkeit der gesetzlich erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 S. 1 UStG zu prüfen. Unvollständige Rechnungen sollten umgehend beanstandet werden.
  • Schnelle Berichtigung anfordern: Wenn eine Rechnung unvollständig ist, sollte zeitnah eine berichtigte Rechnung vom Leistungserbringer angefordert werden. Je früher die Berichtigung zugeht, desto eher kann der Vorsteuerabzug im ursprünglichen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden.
  • Dokumentation der Beanstandung: Es empfiehlt sich, schriftlich zu dokumentieren, wann die Unvollständigkeit der Rechnung beanstandet und wann die Berichtigung angefordert wurde. Dies kann im Streitfall relevant sein.
  • Voranmeldungsfristen beachten: Geachtet werden sollte darauf, dass die Berichtigung der Rechnung vor Ablauf der Voranmeldungsfrist für den betreffenden Besteuerungszeitraum zugeht, um Probleme mit dem Vorsteuerabzug zu vermeiden.


     

    Die ausstehende BFH-Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Praxis des Vorsteuerabzugs haben.

     

    [Anm. d. Red.] 

     

     

    BC 4/2026

    BC20260413 

     

     

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