BFH Beschl. v. 17.12.2025, I B 17/24

Mit Blick auf die mögliche Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer werden strengere Maßstäbe als bei Arbeitnehmern angesetzt. Selbst wenn für den Gesellschafter-Geschäftsführer offiziell ein Nutzungsverbot ausgesprochen wurde, schließt dies nicht aus, dass er tatsächlich das Firmen-Kfz privat nutzt. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
[Leitsatz d. Red.]
Praxis-Info!
Problemstellung
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte Zugang zu mehreren betrieblichen Fahrzeugen (Porsche-Fahrzeuge). In einem Gesellschafterbeschluss wurde die ausschließliche betriebliche Nutzung der Fahrzeuge festgehalten. Für die Fahrzeuge wurden im gesamten Streitzeitraum (2015 bis 2017) keine Fahrtenbücher geführt.
Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung der Fahrzeuge aus und nahm daher eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Der privatnutzungsbedingte Vorteil wurde auf 25% der Gesamt-Nettoaufwendungen (Abschreibungen, Kfz-Kosten, Versicherungen usw.) für die Fahrzeuge geschätzt und außerbilanziell hinzugerechnet.
Die GmbH argumentierte wie folgt: Da ein ausdrückliches Verbot der Privatnutzung ausgesprochen wurde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kfz tatsächlich privat genutzt wurden.
Lösung
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste BFH-Rechtsprechung ist nicht auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar.
- Bei lohnsteuerrechtlichen Vorteilen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen haben (Erlaubnis!). Steht dies nicht fest, kann nicht einfach angenommen werden, dass die Privatnutzung des Firmenwagens erfolgt ist (Anscheinsbeweis).
- Im Gegensatz dazu knüpft bei einer verdeckten Gewinnausschüttung die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft allein an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn
– kein Fahrtenbuch geführt wird,
– keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
– eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug besteht.
Praxisempfehlungen: Gesellschaften und Gesellschafter-Geschäftsführer sollten folgende Hinweise beachten, um den Anscheinsbeweis zu entkräften und eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden: - Fahrtenbuchführung: Der beste Weg ist, ordnungsgemäße Fahrtenbücher konsequent zu führen, um dem Anscheinsbeweis entgegenzuwirken. Jede Fahrt sollte genau dokumentiert werden – ob geschäftlich oder privat. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, in denen Gesellschafter-Geschäftsführer Zugang zu betrieblichen Fahrzeugen haben.
- Dokumentation: Private Nutzungsverbote sollten nicht nur mündlich, sondern schriftlich dokumentiert werden.
- Organisatorische Maßnahmen: Konkrete organisatorische Maßnahmen sollten bewirken, eine Privatnutzung tatsächlich auszuschließen oder zumindest zu erschweren. Bloße (mündliche) Verbote ohne Kontrollmechanismen (z.B. keine Schlüsselverwaltung, Nutzungskontrollen) sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht ausreichend.
- Fuhrparkgestaltung: Zu achten ist bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen auf eine klare Regelung und Dokumentation, welches Fahrzeug welchem Mitarbeitenden ausschließlich betrieblich zur Verfügung steht.
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[Anm. d. Red.]
BC 4/2026
BC20260412