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Umgehung des Steuerberaterprivilegs mittels eines eingetragenen Vereins?

Christian Thurow

FG Köln Urt. v. 7.8.2025 – 13 K 1624/22 (Revision zugelassen)

 

Im angloamerikanischen Raum ist die Rechts- und Steuerberatung durch Studierende im Rahmen von Law- oder Tax Clinics („Steuerrechtskliniken“ zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft) seit Jahren verbreitet. Dabei erfolgt die kostenlose Beratung durch Studierende der jeweiligen Themengebiete und unter Aufsicht von erfahrenen Berufsträgern. Auch in Deutschland wurde nun der Versuch unternommen, eine solche studentische Tax Law Clinic in der Form eines gemeinnützigen Vereins zu betreiben. Und obwohl es in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln auf den ersten Blick um die Frage der Gemeinnützigkeit geht, ist das eigentliche Thema die Grenze der zulässigen Steuerberatung.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger, ein neu gegründeter Tax Law Clinic-Verein, begehrte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der Verein plante die unentgeltliche Rechtsberatung in Steuersachen durch Studierende unter Aufsicht eines Berufsträgers (Rechtsanwalt oder Steuerberater).

Aus Sicht des Vereinsregisters stellte die geplante Tätigkeit eine unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dar. Durch den Verstoß gegen §§ 2 und 5 StBerG handle es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, welche das Vorliegen eines gemeinnützigen Zwecks ausschließe. Der Verein argumentiert, dass die Tätigkeiten unter der Aufsicht eines Volljuristen erfolgen und daher nach § 6 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) zulässig seien. Außerdem seien die Tätigkeiten der Studierenden durch das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit gedeckt. Ein Verbot würde auch eine Ungleichbehandlung zu Lohnsteuerhilfevereinen darstellen.

 

Lösung

Das FG Köln folgt in seinem Urteil der Rechtsaufassung des Vereinsregisters. Unstreitig liegt der Zweck des Vereins darin, eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Ob diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist gemäß § 2 StBerG ohne Belang. Auch die vom Verein begehrte Umgehung des Steuerberaterprivilegs durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) greift nicht. § 6 RDG erlaubt die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen außerhalb enger persönlicher Beziehungen, soweit diese unter Aufsicht einer zum Richteramt befähigten Person – also eines Volljuristen – erfolgt. Der Anwendungsbereich des RDG wird aber durch § 1 Abs. 3 RDG dahingehend eingeschränkt, dass Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, unberührt bleiben.

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) als lex specialis (spezielle Rechtsnorm) hat daher Vorrang gegenüber dem RDG; es bleibt bei dem Verbot der Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen.

Eine Tax Law Clinic ist auch nicht mit einem Lohnsteuerhilfeverein vergleichbar. Bei Letzterem ist das Arbeitsgebiet durch § 4 Nr. 11 StBerG nämlich eng abgegrenzt, während die Tax Law Clinic eine allgemeine Steuerberatung vorsah.

Das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende stellt auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit dar. Bei der geplanten steuerlichen Beratung handelt es sich weder um Forschung noch um wissenschaftliche Lehrtätigkeit.

Da der Vereinszweck somit dem StBerG zuwiderläuft, wurde die Gemeinnützigkeit zu Recht nicht anerkannt.

 

 

Praxishinweis:

Das Urteil des FG Köln gibt den derzeitigen Rechtsstand wieder. Danach ist die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich gegenüber Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig (Verlobte, Ehegatte oder Lebenspartner, Verwandte, Geschwister, Kinder der Geschwister usw.). Das derzeit im Bundestag befindliche Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht allerdings eine Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Danach sollen auch sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person uneigennützige Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird (vgl. BC 2025, 393, Heft 9).

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 4/2026

BC20260408

 

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