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Onlinehandel: Widerrufsmöglichkeit per Button

Mattis Vor dem Berge

Neue Verpflichtung für Unternehmen im Online-Fernabsatzgeschäft

 

Ab dem 19.6.2026 gilt eine gesetzliche Neuerung, die den Onlinehandel wesentlich verändern dürfte. Verbraucher sollen Verträge künftig ebenso leicht widerrufen können, wie sie sie abschließen. Der Gesetzgeber schafft dafür eine neue, verpflichtende Funktion: den Widerrufsbutton. Hinter dieser scheinbar einfachen Schaltfläche verbirgt sich ein Prozess, der Unternehmen technische, organisatorische und inhaltliche Anpassungen abverlangt. Wer rechtzeitig handelt, reduziert Risiken und sorgt zugleich für klare und transparente Abläufe im digitalen Vertragsmanagement.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion (sog. Widerrufsbutton) wird für Fernabsatzverträge gelten, die über eine Online-Benutzeroberfläche wie eine Website oder App geschlossen werden. Erfasst sind damit Geschäftsmodelle, bei denen Vertragsabschlüsse digital initiiert und verwaltet werden, beispielsweise betrifft das Anbieter digitaler Inhalte, SaaS-Unternehmen („Software as a Service“ – cloudbasierte Plattformen), Plattformbetreiber oder Onlineshops. Nicht erfasst werden Vertragsabschlüsse per Telefon, Fax oder Bestellkarte. Ebenso wenig betroffen sind Verträge, für die gesetzlich kein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Unternehmen, die ihre Leistungen über digitale Benutzeroberflächen anbieten, sollten sorgfältig prüfen, ob sie den neuen Vorgaben unterliegen.

 

 

Lösung

 

1. Gestaltung des Widerrufsbuttons

Der neue Button muss eindeutig erkennbar und unmissverständlich beschriftet sein. Die Formulierung „Vertrag widerrufen“ erfüllt die Anforderung, ebenso andere vergleichbare klare Formulierungen. Eine gute Lesbarkeit ist durch angemessene Schriftgröße und klaren Kontrast sicherzustellen. Während der gesamten Widerrufsfrist muss der Button jederzeit erreichbar sein, ohne dass eine vorherige Registrierung oder Identifizierung erforderlich ist. Nur wenn der ursprüngliche Vertrag selbst über eine App abgeschlossen wurde, darf der Widerruf ebenfalls an die Nutzung einer App geknüpft sein.

 

 

Empfehlung:

Unternehmen können die Schaltfläche z.B. auf einer zentralen Webseite platzieren. Entscheidend ist, dass sie für Verbraucher dauerhaft zugänglich bleibt.

 

 

2. Ablauf der Widerrufsausübung

Der Vorgang der Widerrufsausübung ist zweistufig ausgestaltet. Zunächst darf das Unternehmen nur solche Angaben abfragen, die zwingend erforderlich sind, um den widerrufenen Vertrag eindeutig zuordnen zu können. Hierzu gehören:

  • der Name des Verbrauchers,
  • Informationen zur Identifizierung des betroffenen Vertrags sowie
  • die Angabe des elektronischen Kommunikationsmittels, über das die nachfolgende Eingangsbestätigung übermittelt werden soll.

 

 

Hinweis:

Die Abfrage eines Widerrufsgrunds ist unzulässig, da sie die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschweren würde.

 

 

Nachdem der Verbraucher diese Angaben übermittelt hat, muss ihm die Möglichkeit eröffnet werden, den Widerruf durch eine gesonderte Bestätigungsfunktion abzusenden. Diese Bestätigungsfunktion hat ebenso klar und eindeutig ausgestaltet zu sein wie der Widerrufsbutton selbst. Nach Eingang des Widerrufs ist dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa einer E-Mail zuzusenden. Diese Bestätigung hat die wesentlichen Angaben zum Widerruf sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu enthalten.

 

 

Praxishinweise:

  • Die Einführung des Widerrufsbuttons führt zu verbindlichen Änderungen im Onlinehandel. Unternehmen sollten rechtzeitig prüfen, ob ihre bestehenden Prozesse angepasst werden müssen, und die notwendigen Schritte einleiten, damit die neuen gesetzlichen Vorgaben fristgerecht und rechtssicher erfüllt werden können.
  • Unternehmen müssen nicht nur technische Änderungen vornehmen, sondern auch ihre rechtlichen Dokumente anpassen. Die Widerrufsbelehrung muss künftig erläutern, wo der Widerrufsbutton zu finden ist. Gleichzeitig ist die Datenschutzerklärung so zu ergänzen, dass die im Rahmen des digitalen Widerrufs erhobenen Daten sowie deren Verarbeitung und Speicherung nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Die Rechtsfolgen bei Verstößen sollten nicht unterschätzt werden: Unterbleibt die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, drohen Unternehmen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behördliche Bußgelder. Besonders gravierend ist die Verlängerung der Widerrufsfrist auf insgesamt 12 Monate und 14 Tage. Für Geschäftsmodelle mit langfristigen oder wiederkehrenden Leistungen kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

 

 

RA Mattis Vor dem Berge, PKF WMS GmbH & Co. KG, Osnabrück

 

 

BC 4/2026

BC20260407 

 

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