CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Handelsrechtliche Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente

Prof. Dr. Christian Zwirner

Neuer IDW-Entwurf

 

Ein Entwurf einer neuen IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW ERS FAB 22) zur einheitlichen oder getrennten handelsrechtlichen Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente wurde vom Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des IDW (FAB) verabschiedet. Bis zum 31.7.2026 besteht die Möglichkeit, Stellung zu dem Entwurf zu nehmen.


 

Praxis-Info!

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) hat den Entwurf einer neuen IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Zur einheitlichen oder getrennten handelsrechtlichen Bilanzierung von strukturierten Finanzinstrumenten“ (IDW ERS FAB 22) verabschiedet. Bis zum 31.7.2026 können hierzu schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden.

 

 

Hintergrund und Zielsetzung

Die neue Stellungnahme soll den bislang geltenden Standard IDW RS HFA 22 aus dem Jahr 2015 vollständig ersetzen. Anlass der Überarbeitung ist insbesondere, dass die bisherigen Regelungen nicht konsequent aus den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen des HGB hergeleitet waren und hierbei konzeptionelle Schwächen bei der Beurteilung neuartiger Finanzinstrumente sichtbar wurden. Dies betrifft vor allem originäre Finanzinstrumente mit nachhaltigkeitsbezogenen Ausstattungsmerkmalen, zu denen der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) bereits im Rahmen seiner 276. Sitzung im Jahr 2024 kurzfristig Stellung genommen hatte.

 

 

Anwendungsbereich und Begriffsverständnis

Gegenstand der Stellungnahme ist die handelsrechtliche Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente sowohl aufseiten des Erwerbers bzw. Gläubigers als auch des Emittenten bzw. Schuldners. Strukturierte Finanzinstrumente werden dabei als Vermögensgegenstände mit Forderungscharakter bzw. entsprechende Verbindlichkeiten definiert, bei denen

– ein verzinsliches oder unverzinsliches Basisinstrument (z.B. Darlehensforderung, Anleihe)

– mit einem oder mehreren Derivaten (z.B. Swap, Option, Cap, Floor) vertraglich

zu einer Einheit verbunden ist. Nicht erfasst sind insbesondere originäre Währungsforderungen und -verbindlichkeiten, überwiegend realwirtschaftliche Verträge sowie Versicherungsverträge im Sinne des Versicherungsvertragsrechts.

 

 

Neues Konzept auf Basis des Imparitätsprinzips

Da das HGB – mit Ausnahme von § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB – keine speziellen Regelungen für strukturierte Finanzinstrumente vorsieht, leitet der Entwurf die Bilanzierung aus den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen ab. Kern des neuen Ansatzes ist ein im Wesentlichen auf dem handelsrechtlichen Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) beruhendes Konzept zur Beurteilung der Trennungspflicht von strukturierten Finanzinstrumenten. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste aus Basisinstrument und eingebettetem Derivat bilanziell erfasst werden und nicht durch eine einheitliche Bilanzierung kompensiert werden können.

 

 

Kriterien für die Trennung von Basisinstrument und Derivat

Ausgangspunkt der Beurteilung ist die Frage, ob ein strukturiertes Finanzinstrument handelsrechtlich als einheitlicher Vermögensgegenstand bzw. als einheitliche Verbindlichkeit abzubilden ist oder ob eine Zerlegung in Basisinstrument und eingebettetes Derivat erforderlich ist. Maßgeblich ist dabei, ob das eingebettete Derivat im Vergleich zum Basisinstrument wesentlich andersartige Risiken oder Chancen begründet.

Der Entwurf (IDW ERS FAB 22) stellt zwei zentrale Prüfungsfragen in den Mittelpunkt:

  • Weist das strukturierte Finanzinstrument aufgrund des eingebetteten Derivats im Vergleich zum Basisinstrument andersartige Risiken auf?
  • Können bilanziell zu berücksichtigende vorhersehbare Risiken und Verluste aus dem Basisinstrument oder dem eingebetteten Derivat durch eine Wertsteigerung des jeweils anderen Instruments vollständig oder teilweise kompensiert werden?

Fällt die vorstehende Prüfung positiv aus, besteht eine Trennungspflicht. In diesem Fall sind Basisinstrument und eingebettetes Derivat gesondert zu bilanzieren und jeweils nach den für sie einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften zu bewerten. Dagegen liegt keine Trennungspflicht vor, wenn das eingebettete Derivat lediglich gleichartige, aber erhöhte Risiken (z.B. ein höheres Zinsänderungsrisiko) oder ausschließlich zusätzliche Chancen begründet.

 

 

Bilanzielle Konsequenzen und weitere Vorgehensweise

Im Falle einer getrennten Bilanzierung sind die Bestandteile strukturierter Finanzinstrumente als eigenständige Vermögensgegenstände (z.B. Forderungen, Wertpapiere, sonstige Vermögensgegenstände) bzw. Schulden (z.B. Verbindlichkeiten, Drohverlustrückstellungen) auszuweisen.

  • Beim Erwerber sind die Anschaffungskosten des strukturierten Finanzinstruments auf Basisinstrument und eingebettetes Derivat im Verhältnis ihrer beizulegenden Zeitwerte aufzuteilen.
  • Beim Emittenten ist demgegenüber die aus dem Basisinstrument resultierende Verbindlichkeit zum Erfüllungsbetrag anzusetzen.

 

Die neue Stellungnahme soll für Abschlüsse gelten, deren Geschäftsjahre nach dem 31.12.2026 beginnen; für bereits nach IDW RS HFA 22 bilanzierte Instrumente ist aus Vereinfachungsgründen eine Fortführung der bisherigen Behandlung zulässig.

Mit der zur Diskussion gestellten Neufassung IDW ERS FAB 22 will der FAB ein konsistentes (widerspruchsfreies), HGB-basiertes Rahmenkonzept für die Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente etablieren und insbesondere die Beurteilung neuartiger Strukturen – etwa mit nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen – erleichtern.

Stellungnahmen zu IDW ERS FAB 22 können bis zum 31.7.2026 an die Geschäftsstelle des IDW gerichtet werden und

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

 

BC 4/2026

BC20260405 

 

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü