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Omnibus-Änderungen zu CSRD und CSDDD im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

Richtlinie (EU) 2026/470 bringt deutliche Entlastungen bei Nachhaltigkeitsberichten und Lieferkettenpflichten

 

Die EU hat am 26.2.2026 die Richtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Omnibus-Änderungen begrenzen den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) und verschieben zentrale Fristen des europäischen „Lieferkettengesetzes“ (CSDDD). Die Änderungsrichtlinie tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


 

Praxis-Info!


Ein Jahr nach der Veröffentlichung der Änderungsvorschläge im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU im Februar 2025 wurde nun die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 vom 24.2.2026 am 26.2.2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung und damit Mitte März 2026 in Kraft.

Die aktuell verabschiedete Änderungsrichtlinie bringt deutliche Erleichterungen für die Unternehmen mit sich und wird dazu führen,  dass erheblich weniger Unternehmen künftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden als bisher.

 

Konkrete Änderungen im Überblick

Änderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD):

  • Anhebung der Schwellenwerte: Berichtspflichtig sind künftig nur noch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und mindestens 450 Mio. € Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr, wobei die Kapitalmarktorientierung hierbei künftig keine Rolle mehr spielt.
  • Aufgrund der erhöhten Schwellenwerte folgt die Herausnahme vieler großer mittelständischer Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD in der alten Fassung; Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland nur noch weniger als 5% der auf Basis der bisherigen Regelungen verpflichteten Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Es gibt auch Schätzungen, dass es – inklusive der am Kapitalmarkt unter die Regelungen der CSRD fallenden Unternehmen – keine 500 Unternehmen und Konzerne mehr sein werden, die in Deutschland künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. 
  • Begrenzung der Wertschöpfungsketten-Abfrage („Value-Chain Cap“): Kleinere Zulieferer sind damit nicht mehr automatisch zur Bereitstellung von umfassenden Nachhaltigkeitsdaten verpflichtet.

 

Änderungen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD):

  • Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf sehr große Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und mindestens 1,5 Mrd. € Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr.
  • Zeitliche Streckung der Einführung, um Unternehmen mehr Vorbereitungsspielraum zu geben.
  • Präzisierungen zur risikobasierten Sorgfaltspflicht mit stärkerem Fokus auf wesentliche Risiken statt flächendeckenden Prüfpflichten entlang der gesamten Lieferkette.

 

 

Umsetzung in nationales Recht

  • Umsetzung der geänderten CSRD durch die EU-Mitgliedstaaten bis 19.3.2027, Anwendung grundsätzlich für Geschäftsjahre ab 1.1.2027.
  • Umsetzung der geänderten CSDDD durch die EU-Mitgliedstaaten bis 26.7.2028, Anwendung für Unternehmen ab 26.7.2029.

Diese Rechtsänderung folgt auf das bereits im Dezember 2025 vereinbarte Verhandlungsmandat (Ergebnis der Trilogverhandlungen) im Rahmen der Omnibus-Initiative, mit dem EU-Parlament und die EU-Mitgliedstaaten eine Vereinfachung der Nachhaltigkeits- und Due-Diligence-Regeln beschlossen hatten.

Damit ist die Rechtsunsicherheit der letzten Monate in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zumindest auf europäischer Ebene beseitigt.

Einer zügigen Umsetzung der CSRD in ihrer jetzt vorliegenden Fassung vom 24.2.2026 durch den deutschen Gesetzeber steht nichts mehr im Weg. Für die Unternehmenspraxis bleibt zu hoffen, dass das entsprechende Gesetzgebungsverfahren nun zeitnah fortgesetzt und auch abgeschlossen werden wird. Gleiches gilt für die Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes durch die CSDDD.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 3/2026

BC20260322

 

 

 

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