BFH Urt. v. 19.11.2025 – VI R 18/24

Führen Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand bei dem zu Verabschiedenden zu Arbeitslohn? Und wenn nein, in welchem Umfang? Der BFH stellt hierzu verschiedene Kriterien auf.
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Praxis-Info!
Problemstellung
Im Rahmen der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin in den Ruhestand veranstaltete diese einen Empfang in der Unternehmenszentrale. Während des Empfangs wurde auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Die Einladungsliste wurde von der Klägerin erstellt und umfasste frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie den Verwaltungsrat, Personen des öffentlichen Lebens aus der Politik, der Verwaltung sowie aus bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Des Weiteren waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Darüber hinaus wurden auch acht Familienmitglieder des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
Aus Sicht des Finanzamts waren sämtliche Aufwendungen für den Empfang beim ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zu erfassen. Das erstinstanzliche Finanzgericht sah dagegen lediglich den auf die Familienmitglieder entfallenden Anteil der Aufwendungen als Arbeitslohn an. Mit seiner Revision begehrt das Finanzamt weiterhin den Ansatz sämtlicher Aufwendungen als Arbeitslohn.
Lösung
Der BFH geht in seinem Urteil sogar über das erstinstanzliche Urteil hinaus und stellt fest, dass im Ausgangsfall eigentlich gar kein Arbeitslohn vorgelegen hätte. Da die Klägerin aber keinen Einspruch gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, bleibt es in dem bestehenden Umfang erhalten.
Ob es sich bei der Veranstaltung um eine private Feier oder um ein Firmenfest handelt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Der BFH nennt hierzu folgende Kriterien:
- Gastgeber: Im Ausgangsfall ist die Klägerin als Gastgeberin in Erscheinung getreten, nicht der ausscheidende Vorstandsvorsitzende.
- Gästeliste: Die Gästeliste wurde von der Klägerin nach betrieblichen Gesichtspunkten erstellt. Private Freunde und Bekannte des ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden waren bis auf acht Familienmitglieder nicht unter den geladenen 300 Gästen.
- Räumlichkeiten: Der Empfang fand in der Unternehmenszentrale und nicht in angemieteten oder privaten Räumlichkeiten statt.
Die angeführten Punkte deuten darauf hin, dass es sich bei der Verabschiedung um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt hat. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der neue Vorstandsvorsitzende im Rahmen des Empfangs der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Die Verabschiedung in den Ruhestand hat somit einen überwiegenden beruflichen Charakter und stellt quasi den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers dar.
Da es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt, liegt keine Bereicherung beim ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und somit kein Arbeitslohn vor. Dies gilt auch für ihn begleitende Familienangehörige. Diese sind eine Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit und keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft. Anders als in LStR 19.3 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 und Nr. 4 S. 2 (Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer > 110 € je teilnehmender Person) aufgeführt, führt der Empfang im Ausgangsfall somit zu gar keinem Arbeitslohn.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 3/2026
BC20260323