EuG Urt. v. 11.2.2026 – Rs. T 689/24 – Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej


Das EuG-Urteil vom 11.2.2026 fügt sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, mit denen das Gericht die Bedeutung der steuerlichen Neutralität betont. Bereits in früheren Verfahren hatte der Gerichtshof klargestellt, dass formale Mängel heilbar sind, solange keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Mit der aktuellen Entscheidung wird diese Linie konsequent fortgeführt und weiter präzisiert.
Praxis-Info!
Gericht der Europäischen Union stärkt Unternehmen beim Vorsteuerabzug
Ein fehlendes Blatt Papier kann teuer werden – zumindest bislang. Denn wer als Unternehmer eine Rechnung nicht rechtzeitig vorlegen konnte, riskierte häufig den Verlust des Vorsteuerabzugs.
Nun entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 11.2.2026 anders und sorgt damit für Aufmerksamkeit. Das Recht auf Vorsteuerabzug darf nicht allein daran scheitern, dass eine Rechnung zum entscheidenden Zeitpunkt noch nicht vorliegt – wenn die materiellen Voraussetzungen aber erfüllt sind.
Die Entscheidung steht nicht isoliert, sondern fügt sich in eine Linie früherer Urteile ein, mit denen der EuG die Bedeutung der steuerlichen Neutralität immer wieder betont hat. Schon zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass fehlerhafte Rechnungen rückwirkend korrigierbar sind (vgl. EuGH Urt. v. 15.9.2016 – C-518/14, „Senatex“). Nun wird diese Rechtsprechung weiter präzisiert: Auch der Zeitpunkt des Rechnungseingangs darf nicht automatisch über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vorsteuerabzugs entscheiden.
Ausgangslage
Im Urteilsfall begehrte der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs den Vorsteuerabzug, obwohl ihm die ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorlag. Der Zugang erfolgte zu einem späteren Zeitraum, jedoch vor Abgabe der Steuererklärung.
Die bezogene Leistung war abschließend erbracht und bezahlt worden.
Nach bisher herrschender Meinung ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich an den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung geknüpft. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass Rechnungen verspätet ausgestellt oder übermittelt werden, obwohl die zugrunde liegende Leistung bereits erbracht wurde. Die Finanzverwaltungen versagten in solchen Fällen bislang (oftmals) den sofortigen Vorsteuerabzug mit Verweis auf formale Mängel.
Gewichtung der materiellen oder formalen Voraussetzungen
Nach Auffassung des Gerichts dürfen rein formale Anforderungen – wie das Vorliegen einer Rechnung – nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet konkret:
- Die bezogene Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein.
- Sie muss für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens verwendet werden.
- Die Steuer muss geschuldet oder entrichtet worden sein.
Sind diese materiellen Bedingungen erfüllt, darf der Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer verspätet vorgelegten Rechnung endgültig versagt werden. Vielmehr müsse es möglich sein, den Abzug rückwirkend zu gewähren, sobald die formellen Anforderungen nachgeholt wurden.
Bedeutung der Rechnung
Die ordnungsgemäße Rechnung ist dennoch Voraussetzung für die tatsächliche Ausübung des Vorsteuerabzugs. Maßgeblich ist dabei, dass sie bis zur Abgabe der entsprechenden Erklärung dem Leistungsempfänger vorliegt.
Hintergrund der Entscheidung: Neutralitätsgrundsatz
Ein zentrales Prinzip des europäischen Mehrwertsteuersystems ist die steuerliche Neutralität. Der EuG stellte klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein grundlegendes Prinzip des Mehrwertsteuersystems darstellt. Es soll die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleisten und verhindern, dass Unternehmen wirtschaftlich belastet werden. Aufgrund dessen darf dieses Recht entsprechend den Ausführungen des EuG nicht übermäßig formalistisch behandelt werden.
Grenzen des EuG-Urteils
Entscheidend ist, dass der Finanzverwaltung alle notwendigen Informationen vorliegen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der empfangenen Leistungen nicht nachkommen, sodass wesentliche Informationen fehlen, oder offensichtlich missbräuchliche Gestaltungen vorliegen, können Einschränkungen hinsichtlich der Abzugsmöglichkeit erfolgen.
Der EuG betonte zugleich, dass der Schutz nicht gilt, wenn Steuerhinterziehung, Missbrauch oder Betrug vorliegen oder das Unternehmen wusste bzw. hätte wissen müssen, dass es sich an einer betrügerischen Transaktion beteiligt.
Fazit
Für Unternehmen in Deutschland und anderen EU-Staaten ist die Entscheidung von großer Bedeutung, denn sie macht klar: Ein bloßer Formfehler darf nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung führen, wenn materiell-rechtlich alles korrekt abgelaufen ist. In vielen EU-Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland – war die Verwaltungspraxis bislang eher formalistisch geprägt. Das neue Urteil dürfte dazu führen, dass nationale Vorschriften und Verwaltungsanweisungen unionsrechtskonform ausgelegt oder angepasst werden müssen.
Praxisfolgen: Das Urteil zum Vorsteuerabzug bei noch ausstehender Rechnung ist ein deutliches Signal zugunsten der Unternehmen. Es stellt klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als zentrales Element der Mehrwertsteuerneutralität nicht allein von den formalen Anforderungen abhängig sein darf. Unternehmer können sich darauf berufen, dass der Vorsteuerabzug nicht allein aus formellen Gründen versagt werden darf, wenn die materiellen Voraussetzungen gegeben sind. Wird eine ordnungsgemäße Rechnung demnach nachträglich ausgestellt oder korrigiert, muss der Vorsteuerabzug grundsätzlich für den ursprünglichen Zeitraum gewährt werden. Sollte ein Unternehmer dieses Urteil für sich nutzen wollen, sollte das Finanzamt über einen entsprechend geltend gemachten Vorsteuerabzug in Kenntnis gesetzt werden. Hierfür sieht der offizielle Vordruck des BMF die (neue) Kennziffer 500 vor. Gleichzeitig bleibt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation bestehen. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse weiterhin so gestalten, dass Rechnungen zeitnah eingeholt und geprüft werden. |
RA Tim Zumbach, LL.M.Tax., Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
Dipl.-Finanzw. (FH)/StB Carina Bögner, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 3/2026
BC20260316