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Keine rückwirkende Erhöhung des Fördersatzes für Forschungszulagen durch das Wachstumschancengesetz

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

FG Baden-Württemberg Urt. v. 14.3.2025 – 5 K 2302/24 (Revision eingelegt, Az. BFH: III R 24/25)

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.3.2025 entschieden, dass die Erhöhung des Fördersatzes für KMUs durch das Wachstumschancengesetz nicht rückwirkend gilt.



Praxis-Info!

Zur nachträglichen Erhöhung des Bemessungssatzes durch den KMU-Bonus nach dem Wachstumschancengesetz: Bescheide, die nach § 164 Abs. 2 AO änderbar sind, können für Sachverhalte in der Vergangenheit nicht nachträglich um den KMU-Bonus erhöht werden.

Der zugrunde zu legende Bemessungssatz hängt von der Anwendbarkeit der geänderten Regelungen des Wachstumschancengesetzes (WtChancenG) ab, das am 27.3.2024 verkündet wurde und im Wesentlichen am 28.3.2024 in Kraft getreten ist. Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 FZulG erhöht sich dieser Satz auf Antrag für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf 35%.

Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden sind oder die förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind. Der Anspruchsberechtigte hat dann gemäß § 5 FZulG nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen bezogen worden oder entstanden sind, einen entsprechenden Antrag unter Beifügung einer Bescheinigung der Bescheinigungsstelle zu stellen.

Bereits aus der Gesamtschau des Förderablaufs und der Normen ergibt sich, dass die Forschungszulage für Sachverhalte in der Vergangenheit gewährt wird und die nachträgliche Erhöhung des Bemessungssatzes nur für nach dem Inkrafttreten des WtChancenG entstandene förderfähige Aufwendungen gelten kann.

Letztlich läge auch ohne sachlichen Grund eine nicht gerechtfertigte Vergünstigung für die Unternehmen vor, bei denen die Veranlagungen noch offen waren bzw. sind. Bei zahlreichen KMUs wurde die Forschungszulage für Aufwendungen in den Jahren 2021 und 2022 mit einem Bemessungssatz von 25% bereits bestandskräftig festgesetzt. Insoweit kann es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, diese schlechter zu stellen, nur weil sie ihre Veranlagungen nicht offengehalten haben.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 3/2026

BC20260315

 

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