Prof. Dr. Christian Zwirner
IDW ordnet BaFin-Auffassung ein
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Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) hat zur Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Prognoseberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht Stellung genommen. Er stellt klar, dass sich die Prognoseberichterstattung weiterhin auf die bedeutsamsten Leistungsindikatoren beschränken darf und eine darüber hinausgehende Prognosepflicht derzeit nicht besteht.
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Anlass der Stellungnahme
Die BaFin hatte am 27.11.2025 die Lageberichterstattung im sich ändernden makroökonomischen Umfeld als ergänzenden nationalen Prüfungsschwerpunkt für Jahresfinanzberichte 2025 benannt. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass Unternehmen ihre Prognoseberichterstattung nicht allein auf interne Steuerungsgrößen verengen sollten.
Diese Aussagen der BaFin führten zu Rechtsunsicherheiten, insbesondere zur Frage, ob eine Prognoseberichterstattung, die ausschließlich auf die bedeutsamsten unternehmensindividuellen Leistungsindikatoren abstellt, noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Kernpunkte der IDW-Einordnung
Der FAB des IDW bestätigt zunächst die Bedeutung einer transparenten und aussagekräftigen Prognoseberichterstattung. Gleichzeitig stellt er klar, dass nach geltendem Recht und nach DRS 20 weiterhin gilt:
- Im Prognosebericht sind nur die bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zu prognostizieren.
- Maßgeblich ist dabei der sogenannte Management-Approach, d.h. die zur internen Steuerung verwendeten Leistungsindikatoren.
- Eine Verpflichtung zur Prognose weiterer, nicht bedeutsamster Leistungsindikatoren lässt sich nicht aus dem Gesetz und auch nicht aus DRS 20 ableiten.
Eine pauschale Pflicht zur Erweiterung der Prognoseberichterstattung um weitere Leistungsindikatoren, die vom Unternehmen nicht zur Steuerung verwendet werden, würde nach Auffassung des FAB eine Weiterentwicklung der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung sowie eine Änderung des DRS 20 erfordern.
Abweichende Sachverhalte
Der FAB räumt ein, dass es spezifische Situationen geben kann, etwa bei einer angespannten Liquiditätslage, in denen die bisherigen bedeutsamsten Leistungsindikatoren die Lage des Unternehmens nicht mehr angemessen abbilden.
In solchen Fällen sei zu prüfen, ob sich die bedeutsamsten Leistungsindikatoren geändert haben. Ist dies der Fall, müssen die neuen bzw. angepassten Leistungsindikatoren auch im (Konzern-)Lagebericht prognostiziert werden. Unabhängig davon bleibt eine aussagekräftige Chancen- und Risikoberichterstattung erforderlich.
Fazit
Mit seiner Stellungnahme schafft der FAB Klarheit zur Reichweite der Prognoseberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht. Danach ist es weiterhin ausreichend, Prognosen ausschließlich zu den bedeutsamsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren abzugeben, nach denen das Unternehmen auch gesteuert wird. Eine darüber hinausgehende Prognosepflicht besteht nach geltender Rechtslage nicht.
Gleichzeitig wird betont, dass Unternehmen in besonderen Konstellationen individuell prüfen müssen, ob eine Anpassung der bedeutsamsten Leistungsindikatoren erforderlich ist.
Insgesamt stärkt die Stellungnahme des IDW die Rechtssicherheit und unterstreicht die Bedeutung einer konsistenten, situationsangemessenen Lageberichterstattung nach DRS 20.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 3/2026
BC20260308