Dr. Hans-Jürgen Hillmer
Zwischenstand zum CSR-Reporting gemäß 14. BVBC-Arbeitskreistreffen vom 6.2.2026

Auch in der mittlerweile 14. Sitzung des BVBC-Arbeitskreises Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSR) lag am 6.2.2026 in Bottrop der Fokus auf den Anforderungen, die sich mit der inzwischen verschobenen Umsetzung für den Mittelstand ergeben. Im Zentrum der Beratungen lag eine BVBC-Stellungnahme zum VSME-Standard, die mit sehr kurzer Vorlauffrist bis zum 11.2.2026 einzureichen war. Daneben wurde abermals bekräftigt, dass trotz der massiven Einschränkungen der regulatorisch vorgegebenen Berichtspflichten das Thema „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ weiter auf der Tagesordnung bleibt, weil insbesondere für Banken als Kapitalgeber nach wie vor Verpflichtungen bestehen, den Nachhaltigkeitsstatus des anfragenden Unternehmens bei der Mittelvergabe zu berücksichtigen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Zur Eröffnung der Fachverbandssitzung wurde nach der Begrüßung durch den Fachverbandsvorsitzenden Prof. Dr. Stefan Müller über den Stand der Regulierung diskutiert. Das CSRD-Umsetzungsgesetz lässt weiter auf sich warten, obwohl es beim letzten Termin am 10.10.2025 noch so ausgesehen hatte, dass eine Verabschiedung bis zum Jahresende 2025 vorgenommen werden sollte (siehe BC-Newsletter vom 16.10.2025). Eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten hat bekanntlich die EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) schon umgesetzt, sodass insoweit in Deutschland Nachholbedarf besteht.
Lösung
1. CSRD-Umsetzung
Wie sehr sich die Rahmendaten inzwischen verschoben haben, verdeutlichte in seinem Überblicksvortrag zum aktuellen Stand zur Eröffnung des 14. BVBC-Arbeitskreistreffens Nachhaltigkeitsberichterstattung am 6.2.2026 der AK-Leiter Prof. Dr. Stefan Müller. Zur Erinnerung: Auf der Basis des seit dem 11.7.2025 vorliegenden Referentenentwurfs (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html) wurde mit dem 3.9.2025 ein fast unveränderter Regierungsentwurf entwickelt (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2; vgl. dazu BT-Drs. 21/1857 vom 29.9.2025). Durch die nun eingetretene zeitliche Verschiebung (RL 2025/794) wird die Befreiung für Unternehmen der 1. Welle für die Jahre 2025 und 2026 – sofern diese Unternehmen nicht mehr als 1.000 Beschäftigte haben – bereits vor der Verabschiedung vorgezogen (Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E). Nach dem aktuellen Wissensstand müssen insoweit Wirtschaftsprüfer (die nicht zwangsweise die Abschlussprüfer sein müssen) für die relativ wenigen Unternehmen, die noch einer Pflicht unterliegen, den Nachhaltigkeitsbericht mit begrenzter Sicherheit des Prüfungsniveaus prüfen und darüber einen gesonderten Prüfungsvermerk erstellen.
2. Freiwillige Berichterstattung gemäß VSME
Da nun somit gemäß EU-Beschlusslage vom 16.12.2025 die allermeisten Unternehmen aktuell nicht mehr unter die EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) fallen, konzentriert sich die Diskussion jetzt auf die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, für die mit dem Standard VSME – Voluntary Small and Medium Sized Enterprises ein europaweit anschlussfähiger Rahmen für eine freiwillige, strukturierte, praxisnahe Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung steht.
Hierzu war nur drei Tage vor der für den 6.2.2026 anberaumten 14. AK-Sitzung seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 3.2.2026 ein Schreiben zwecks Beteiligung an der Stellungnahme zur Empfehlung der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets versendet worden. Es enthält eine Kommentierungsfrist von nur wenigen Tagen bis zum 11.2.2026 (!). Der daraufhin unmittelbar vom AK-Vorsitzenden Müller erarbeitete Entwurf einer BVBC-Stellungnahme wurde in Bottrop ausführlich beraten. Das Ergebnis liegt mit der BVBC-Stellungnahme vom 11.2.2026 vor, die auf der BVBC-Homepage abgerufen werden kann und in Kürze in einem vom Entwurfsverfasser projektierten BC-Beitrag ausführlicher betrachtet werden soll. Hier wird deshalb nachfolgend nur auszugsweise auf einige Kernpunkte hingewiesen.
3. BVBC-Empfehlungen
Der VSME eignet sich aus Sicht des BVBC als gute Ausgangsbasis, die zügig implementiert werden sollte, um schnelle Rechtssicherheit zu schaffen. Mittelfristig sollte allerdings – so die BVBC-Empfehlung – darüber nachgedacht werden, für die Größenordnungen oberhalb der kleinen und mittelgroßen Unternehmen (§ 267 Abs. 1 und 2 HGB) einen weiteren, anspruchsvolleren Standard oder ein weiteres Modul im VSME für eine freiwillige Berichterstattung zu entwickeln, der den Informationsbedarf auch für größere, aber noch nicht CSRD-pflichtige Unternehmen abzudecken vermag. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
- eine methodisch nachvollziehbare Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts,
- eine stärkere Ausdifferenzierung der Angaben in Themenbereichen der Sozialstandards (C 7),
- zusätzliche qualitative Erläuterungen zu Konzepten, Maßnahmen und Governance-Strukturen sowie
- die systematische Darstellung von Transformationsrisiken und -chancen.
Praxishinweise: - Es bleibt aber das Problem des Drucks aus der Wertschöpfungskette (vgl. zuletzt im BC-Newsletter vom 30.1.2026): Banken, Investoren, Kunden und große Geschäftspartner verlangen zunehmend belastbare Nachhaltigkeitsinformationen. Deshalb könnte es sein, so auch ein Diskussionspunkt am 6.2.2026 in Bottrop, dass der freiwillige Standard zur faktischen Pflicht mutiert, wenn größere Unternehmen auch von kleinen Unternehmen Informationen anfordern, deren Bereitstellung eigentlich wegfallen soll. Laut EU-Beschlusslage vom 16.12.2025 darf aber de facto – so der Hinweis von Müller – nichts angefordert werden, was über die VSME-Pflichten hinausgeht.
- In Anknüpfung daran stand auf der 14. AK-Sitzung ein weiterer Vortrag von Kai-Michael Beckmann auf dem Programm, der sich mit dem Übergang von der Berichtspflicht zur Steuerungslogik befasste. Empfohlen wird, den Omnibus als Chance zu nutzen, um Prozesse wirksam aufzusetzen – statt nur Berichtspflichten abzuhaken (dazu demnächst mehr).
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Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld
BC 3/2026
BC20260307