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Verspätete Offenlegungen des Jahresabschlusses: Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens bis Mitte März 2026

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Verlängerte Offenlegungsfrist für Rechnungslegungsunterlagen betreffend das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024

 

Das Bundesamt für Justiz wird bei verspäteter Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 erst ab Mitte März 2026 – und damit leicht verzögert – Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten.



Praxis-Info!

Gemäß § 325 Abs. 1a HGB besteht eine Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres, innerhalb dessen der entsprechende Jahres- und Konzernabschluss – nach Feststellung und gegebenenfalls Prüfung durch den Abschlussprüfer – offengelegt werden muss.

Nach Ablauf dieser Frist leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) bei unvollständiger oder nicht fristgerechter Offenlegung gemäß § 335 HGB von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld wird als Zwangsgeld wiederholt festgesetzt, bis die Offenlegung erfolgt. Für Jahres- und Konzernabschlüsse mit Abschlussstichtagen zum 31.12.2024 endet die gesetzliche Frist zur form- und fristgerechten Offenlegung somit zum 31.12.2025, wobei keine gesetzliche Verlängerung vorgesehen ist. Diese gesetzliche Frist kann auch nicht durch das BfJ verlängert werden.

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich erfolgreich für eine Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen eingesetzt. Zwar kann von Gesetzes wegen keine Fristverlängerung erfolgen, aber die Sanktionierung eines Fristverstoßes kann zeitlich ausgesetzt werden. Das Bundesamt für Justiz wird bei verspäteter Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024, bei denen die Frist gesetzlich unverändert am 31.12.2025 endet, erst ab Mitte März 2026 – und damit leicht verzögert – Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) – als relevantes Ministerium – hat betont, dass diese faktische Fristverlängerung letztmalig gewährt wird.

Obwohl die gesetzliche Offenlegungsfrist unverändert bleibt und für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024 am 31.12.2025 endet, erhalten Unternehmen bis Mitte März 2026 die Möglichkeit, Jahres- und Konzernabschlüsse mit Abschlussstichtagen zum 31.12.2024 offenzulegen, ohne dabei Sanktionen befürchten zu müssen.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 2/2026

BC20260209 

 

 

 

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