| Gegenstand der Änderungen / Neuerungen | Rechtsgrundlagen/ Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens |
| Steuerberatungsgesetz |
Von der Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen Nicht erfasst werden von der Hilfeleistung in Steuersachen: - die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und
- die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der
Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. Praxishinweis: Bislang stellte die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, eine Hilfeleistung in Steuersachen dar (vgl. § 6 Nr. 3 StBerG a.F.). Allerdings fiel diese Tätigkeit nicht unter das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Im Ergebnis ändert sich insofern nichts. Das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen geht jedoch über einen bloßen „mechanischen Arbeitsgang“ hinaus und stellt deshalb auch weiterhin eine Hilfeleistung in Steuersachen dar.
| Artikel 1: § 2 Abs. 3 StBerG Inkrafttreten: 1.9.2026 (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) |
Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine Lohnsteuerhilfevereine sind (vorbehaltlich des Absatzes 3 des § 4 StBerG) befugt, Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn diese Einkünfte erzielen aus: - nichtselbständiger Arbeit,
- wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG (z.B. Renten),
- Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG (insbesondere des dauernd getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten) oder
- Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (z.B. aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen).
Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern beschränkt – mit einigen Ausnahmen (z.B. haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitgeberaufgabe). Hinweise: Der bestehende Umfang der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bleibt demnach unverändert. Das Gesetz enthält noch zahlreiche weitere Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine, z.B.: - Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig bei der in den Vereinsnamen aufzunehmenden Bezeichnung ein Wahlrecht zwischen der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder der Kurzbezeichnung „LStHV“ erhalten (§ 15 Abs. 4 StBerG; § 18 Abs. 1 Nr. 1 StBerG).
- Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht: Zukünftig sollen Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient (Mitarbeitende), in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet werden (§ 23 Abs. 3 StBerG).
| Artikel 1: § 4 Abs. 1 ff. StBerG Inkrafttreten: 1.9.2026 (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) |
Vereine von Land- und Forstwirten: Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen Der Gesetzentwurf beschränkt in § 4a StBerG die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für Vereine von Land- und Forstwirten ausschließlich auf die Mitglieder des jeweiligen Vereins. Die Beratungsbefugnis von Vereinen von Land- und Forstwirten umfasst nicht die Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Neben dem Inhaber des Betriebs soll geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen auch gegenüber Betriebsangehörigen (mitarbeitenden (Familien-)Angehörigen) und vorherigen Betriebsinhabern (sog. Altenteiler) zulässig sein. | Artikel 1: § 4a Abs. 1 StBerG Inkrafttreten: 1.9.2026 (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) |
Nebenleistungen Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Genannt werden in der Gesetzesbegründung z.B. Lohnsteuerhilfevereine. Daneben soll dies auch bei wirtschaftlichen Tätigkeiten aller Art möglich sein. Zwei Beispiele: - Kreditinstitute oder solche, die einer vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterstehen, sollen befugt sein, Ansässigkeitsbescheinigungen zu beantragen und Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (nach § 44a Abs. 9 EStG oder § 50c EStG oder nach § 11 Abs. 1 InvStG) zu stellen. Dies für den Inhaber des Wertpapiers, der ihr eigener Kunde ist (unmittelbare Kundenbeziehung) oder in sog. mehrstufigen Verwahrstrukturen für Kunden anderer Kreditinstitute (mittelbare Kundenbeziehung).
- Eine Energieberaterin oder ein Energieberater soll auch über steuerliche Förderungsmöglichkeiten für Energiesparmaßnahmen beraten und gegebenenfalls etwaige Förderanträge stellen dürfen, da Entscheidungen über Energiesparmaßnahmen häufig in besonderem Maße von steuerlichen Förderungsmöglichkeiten abhängig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Energieberaterin oder Energieberater eine gesonderte Ausbildung erfordert oder nicht.
Ob eine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der (nicht steuerberatenden) Haupttätigkeit zu beurteilen. Dabei sind als ein Aspekt auch die erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu berücksichtigen. Die im Zusammenhang angebotene Hilfeleistung in Steuersachen hat sich in die eigentliche Tätigkeit einzufügen und darf nicht isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten werden. Nicht zulässig ist damit vor allem die Vereinbarung einer untergeordneten Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit steht. Die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4e StBerG ist nicht auf Erläuterungen allgemeiner Art beschränkt, sondern umfasst auch eine Beratung im Einzelfall. Allerdings: Lediglich in einem isoliert sektorspezifischen niederschwelligen Bereich, der auf die Haupttätigkeit bezogen ist, besteht die Beratungsbefugnis! Hinweise: Auch bei Nebenleistungen soll zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht gänzlich darauf verzichtet werden, dass die hilfeleistende Person über entsprechende Steuerrechtskenntnisse verfügt. Für die Haupttätigkeit erforderliche Steuerrechtskenntnisse sind grundsätzlich solche, die im Studium, in der Berufsausbildung oder Weiterbildung für die nicht steuerberatende Haupttätigkeit vermittelt wurden. Eine Nebenleistung liegt vor, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen die Leistung insgesamt nicht prägt und es sich nicht um Vorbehaltsaufgaben (gemäß § 33 StBerG) u.a. von Steuerberatern handelt. Wichtig! Selbstständige (Bilanz-)Buchhalterinnen und (Bilanz-)Buchhalter, die vertiefte Steuerrechtskenntnisse im Rahmen ihrer Weiterbildung zum IHK-geprüften Bilanzbuchhalter bzw. zur IHK-geprüften Bilanzbuchhalterin erworben haben, werden in der Gesetzesbegründung nicht dahingehend erwähnt, dass sie geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zu ihrer nicht steuerberatenden Haupttätigkeit (z.B. betriebswirtschaftliche Beratung) erbringen dürfen. Für sie gelten nach wie vor die strengen Befugnisbeschränkungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG-E (siehe unten).
| Artikel 1: § 4e StBerG Inkrafttreten: 1.9.2026 (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) |
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen – u.a. mit Blick auf selbstständige (Bilanz-)Buchhalterinnen und (Bilanz-)Buchhalter Umfasst sind hiervon: - das Anlegen von Kontenplänen,
- das Buchen laufender Geschäftsvorfälle,
- die laufende Lohnabrechnung und
- das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung,
soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Praxishinweise: Ergänzend zum bisherigen Regelungsumfang ist somit das Anlegen von Kontenplänen hinzugekommen. Beim Anlegen von Kontenplänen wird, so der Gesetzgeber, üblicherweise auf Standardkontenrahmen zurückgegriffen. Entsprechende Kenntnisse seien bei selbstständigen (Bilanz-)Buchhalterinnen und (Bilanz-)Buchhaltern anzunehmen, da sie auch zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle befugt sind. Achtung! Das Anlegen von Kontenplänen ist Teil der Einrichtung der Buchführung. Die weiteren Tätigkeiten beim Einrichten einer Buchführung dürften jedoch selbstständigen (Bilanz-)Buchhaltern weiterhin verwehrt bleiben, z.B. - Festlegung der Buchführungspflicht (Betriebsvermögensvergleich versus Einnahmen-Überschussrechnung),
- Auswahl und Einrichtung einer Buchhaltungssoftware,
- Bestimmung des Wirtschaftsjahres,
- Einrichtung von Benutzerrechten und Zugriffsregelungen,
- Erfassen der Stammdaten,
- Anmeldung beim Finanzamt (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung),
- Festlegung der Besteuerungsart (Soll- versus Ist-Versteuerung),
- Einrichtung der Steuerkonten (Umsatzsteuer, Vorsteuer etc.),
- Verfahrensdokumentation zur GoBD-konformen Buchführung etc.
Ziel laut Gesetzgeber: Mit Blick auf die Komplexität des Steuerrechts soll dies dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen dienen. Dies gelte, so der Gesetzgeber, auch für die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung werde – so die Gesetzesbegründung – eine endgültig entstandene Steuer angemeldet und entrichtet, d.h., die Umsatzsteuer-Voranmeldung habe keinen vorläufigen Charakter und sei auch nicht mit Lohnsteuer-Anmeldungen vergleichbar. Eine „Vorläufigkeit“ sei nur insofern gegeben, als verfahrensrechtlich die Festsetzung einer Vorauszahlung kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe und deshalb weitgehend voraussetzungslos geändert werden könne. Aufgrund der Steueranmeldung oder Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr würden sich die abgegebenen Voranmeldungen zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht erledigen, nicht jedoch bezüglich ihrer materiell-rechtlichen Wirkungen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht allein aus den Daten der Erfassung der Geschäftsvorfälle ergebe. Wichtig! Die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung, bei der es sich um eine administrative Tätigkeit handelt, gehört hingegen nicht zu den vorbehaltenen Tätigkeiten und darf unter den Voraussetzungen des § 87d AO („Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag“) auch von Dritten vorgenommen werden. Vergleichbar ist dies mit der Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; diese stellen (nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 StBerG-E) künftig keine Hilfeleistung in Steuersachen mehr dar.
| Artikel 1: § 6 Abs. 1 Nr. 1 StBerG Inkrafttreten: 1.9.2026 (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) |
Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen Erlaubt ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht – und zwar innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen. Wer unentgeltlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen leistet, muss sicherstellen, dass dies unter Anleitung u.a. eines zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten (z.B. Steuerberater) erfolgt. Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Hilfeleistung ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie – soweit dies im Einzelfall erforderlich ist – eine Mitwirkung der anleitenden Person (z.B. Steuerberater) bei der Hilfeleistung. Praxishinweise: Als Gegenleistung kommt nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Hilfeleistende für seine Leistung erhält. In beiden Fällen liegt keine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen vor. Beispiel:Banken, die in Steuersachen beraten, können sich nicht auf die Unentgeltlichkeit ihres Beratungsangebots berufen, da dieses für den Bankkunden zunächst kostenlos erscheinende Beratungsangebot im Hinblick auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Vermögensanlage, erfolgt. Weiterhin ist zu beachten: - Freiwillige Geschenke, die sich im Rahmen des nach der Verkehrsanschauung Üblichen bewegen, stehen der Unentgeltlichkeit jedoch nicht entgegen.
- Aufwandsentschädigungen stellen ein Entgelt dar, soweit sie eine Honorierung der aufgewendeten Arbeitszeit bedeuten.
- Dagegen steht ein reiner Auslagenersatz, insbesondere Schreib- und Portoauslagen sowie Fahrtkostenersatz im üblichen Rahmen, der Unentgeltlichkeitnicht entgegen.
Bislang war die unentgeltliche Hilfeleistung ausschließlich gegenüber Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig (Verlobte, Ehegatte oder Lebenspartner, Verwandte, Geschwister, Kinder der Geschwister usw.). Mit der Neuregelung sollen auch sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person uneigennützige Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.
| Artikel 1: § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StBerG Inkrafttreten: 1.9.2026 (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) |
Änderung der Untersagungsmöglichkeit der Hilfeleistung in Steuersachen durch Finanzämter Derzeit besteht die Möglichkeit der Untersagung nur bei Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG (Berufsvertretungen, z.B. Verbände der freien Berufe, Bauernverbände, Frachtenprüfstellen, Haus- und Grundbesitzer-Vereine, Mietervereine, Gewerkschaften etc.), wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Die Zuständigkeit liegt bei den obersten Finanzbehörden der Länder (vgl. § 7 Abs. 2 StBerG). Künftig soll die Untersagung (für maximal fünf Jahre) durch die Finanzämter erfolgen und auf weitere Vereinigungen und Personen ausgeweitet werden (z.B. genossenschaftliche Prüfungsverbände, Spediteure etc.), die dauerhaft unsachgemäß Hilfe in Steuersachen leisten. Hinweise: - Buchhalterinnen und Buchhaltern soll – so die Gesetzesbegründung – die weitere Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls dann untersagt werden können, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen.
- Auch bei der Erbringung von unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen sollen Finanzämter befugt sein, dies für die Dauer von längstens fünf Jahren zu untersagen, wenn begründete Annahmen die Tatsachen rechtfertigen, dass die Tätigkeit dauerhaft unsachgemäß erfolgt.
| Artikel 1: § 7 StBerG Inkrafttreten: 1.9.2026 (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) |
Werbung mit der Berufsbezeichnung „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“ Geprüfte Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter dürfen auch unter der Bezeichnung „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“ werben, wenn sie einen entsprechenden Abschluss nach der Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltungs-Fortbildungsprüfungsverordnung (BGBl. I. 2020, 3070) erworben haben.
| Artikel 1: § 7 StBerG Inkrafttreten: 1.9.2026 (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes)
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| Gewerbesteuergesetz | |
Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes von 200% auf 280% Der bisherige Mindesthebesatz von 200% bietet noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen. Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280% soll derartigen Gestaltungen von Unternehmen unter Nutzung von Niedrighebesatzkommunen daher künftig in noch stärkerem Maße, als es bisher schon der Fall ist, entgegengewirkt werden.
Hinweis: Die Anhebung des bisherigen Mindesthebesatzes von 200% auf 280% ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden. | Artikel 7: § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes)
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| Grunderwerbsteuergesetz | |
Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz Das Grunderwerbsteuergesetz besteuert in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, d.h. den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags. Nachrangig erfolgt die Besteuerung des Übergangs des Grundstücks (Verfügungsgeschäft) in Fällen, in denen kein Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist. Dieser Grundsatz der Besteuerungsreihenfolge wird mit dem neuen § 1 Abs. 3b GrEStG auf Anteilsübergänge an Grundstücksgesellschaften übertragen. Der bisherige Besteuerungsvorrang der Ergänzungstatbestände im GrEStG kann zu einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts führen. Diese Regelungen führten bisher dazu, dass in der Praxis beide Erwerbsvorgänge innerhalb der Fristen vollständig angezeigt werden mussten und grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge festgesetzt werden mussten bzw. die mögliche Festsetzung des Signings überwacht werden musste. Mit der Änderung (Umkehr) des Besteuerungsvorrangs wird die Rechtsanwendung für die Wirtschaft und die Verwaltung vereinfacht, da nur noch ein Erwerbsvorgang angezeigt werden muss (zum Zeitpunkt des Signings). Der Vorgang kann regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden. Im Ergebnis wird ein Lebenssachverhalt nur einmal besteuert. Eine zweifache Steuerfestsetzung und ggf. Aufhebung einer der zwei Steuerfestsetzungen unterbleibt. | Artikel 8: § 1 Abs. 3, 3a und 3b GrEStG Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl. (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes) |