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IFRS 18: Währungsumrechnungsdifferenzen

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

IDW-Schreiben an IFRS IC

 

Mit IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ wird eine einheitliche Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vorgegeben. Die GuV ist künftig in operative, investive, finanzielle Kategorien sowie Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche zu gliedern. Zudem führt IFRS 18 klar definierte Zwischensummen ein, wie das operative Ergebnis und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern. Vor diesem Hintergrund hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) das IFRS Interpretations Committee (Ausschuss für die Auslegung von Standards) um Klarstellung zur Klassifizierung von Währungsumrechnungsdifferenzen gebeten.


 

Praxis-Info!

Mit Schreiben vom 25.11.2025 hat sich das IDW an das IFRS Interpretations Committee gewandt und um Klarstellung zu einer im IFRIC Update vom September 2025 veröffentlichten vorläufigen Agenda-Entscheidung (Tentative Agenda Decision) gebeten. Diese befasst sich mit der Klassifizierung einer Wechselkursdifferenz aus einer konzerninternen monetären Verbindlichkeit (oder einem konzerninternen monetären Vermögenswert) im Anwendungsbereich von IFRS 18 (Classification of a Foreign Exchange Difference from an Intragroup Monetary Liability (or Asset)).

 

 

Offene Auslegungsfragen zur Klassifizierung

Nach Auffassung des IDW lässt die Tentative Agenda Decision (TDA) derzeit offen, wie Währungsumrechnungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen nach IFRS 18 in der Gewinn- und Verlustrechnung zu klassifizieren sind. Insbesondere bleibt unklar, ob diese Differenzen zwingend der operativen Kategorie zuzuordnen sind (Sichtweise 1) oder ob alternativ auch Sichtweise 2 als zulässige Auslegung in Betracht kommt.

Nach Sichtweise 2 würden Währungsumrechnungsdifferenzen grundsätzlich derselben Kategorie zugeordnet, in der die zugehörigen Erträge und Aufwendungen aus dem konzerninternen Darlehen – vor deren Eliminierung im Rahmen der Konsolidierung – erfasst worden wären. Diese Sichtweise knüpft somit stärker an die wirtschaftliche Funktion des zugrunde liegenden Finanzierungsinstruments an.

Darüber hinaus ist nach Einschätzung des IDW nicht eindeutig ersichtlich, ob das IFRS Interpretations Committee mit der vorläufigen Agenda-Entscheidung möglicherweise ein Bilanzierungswahlrecht zwischen den dargestellten Sichtweisen eröffnen wollte oder ob lediglich eine der beiden Interpretationen als sachgerecht angesehen wird.

 

 

Erwartete Klarstellungen und praktische Bedeutung

Die endgültige Agenda-Entscheidung, die voraussichtlich im ersten Quartal 2026 veröffentlicht wird, sollte nach Auffassung des IDW klare Aussagen dazu enthalten, welche Klassifizierung nach IFRS 18 zulässig ist und welche nicht. Zudem wird eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung als wesentlich erachtet, um die zugrunde liegenden Erwägungen des IFRS Interpretations Committee transparent zu machen.

Vor dem Hintergrund der laufenden Implementierungsprojekte zu IFRS 18 ist eine zeitnahe Klärung von großer praktischer Bedeutung. Sie ist entscheidend für eine konsistente Ergebnisdarstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie für die sachgerechte Anpassung von Rechnungslegungs- und Berichtssystemen in international tätigen Konzernen.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 2/2026

BC20260211

 

 

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