CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Steuerliche Entlastungen ab 2026

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

 

Die Bundesregierung hat auf ihrer Internetseite einen Überblick über die im Jahr 2025 beschlossenen und überwiegend ab dem 1.1.2026 geltenden (steuerlichen) Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen veröffentlicht.


 

Praxis-Info!

Deutschland befindet sich angesichts der Vielzahl disruptiver Ereignisse der jüngeren Vergangenheit wie der Corona-Pandemie, der Energiekrise oder dem zunehmenden Protektionismus in einer angespannten Lage. Die deutsche Wirtschaft, aber auch die deutsche Gesellschaft insgesamt, steht vor großen Herausforderungen. Angesichts dieser Umstände hat die Bundesregierung im Jahr 2025 verschiedene (steuerliche) Entlastungsmaßnahmen umgesetzt, die teilweise mit dem Jahr 2026 in Kraft getreten sind. Die Bundesregierung hat eine Übersicht der Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Allgemeinen sowie im Speziellen für die Gastronomie, die Landwirtschaft und das Ehrenamt veröffentlicht. Die einzelnen Maßnahmen lassen sich wie folgt darstellen.

 

 

1. Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger

 

Erhöhung der Pendlerpauschale

Zum 1.1.2026 wurde die Pendlerpauschale dauerhaft auf 0,38 € ab dem ersten Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer; vorher waren es 0,30 € je km. Steuerpflichtige mit geringen Einkünften erhalten zudem auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Die Änderung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. I 2025, Nr. 363) umgesetzt.

 

 

Reduzierung der Energiekosten

Zum 1.1.2026 ist die Gasspeicherumlage abgeschafft worden. Alle Gas-Verbraucher werden damit bei den Gaspreisen um mehr als 3 Mrd. € entlastet. Private Haushalte werden ab 2026 zudem bei den Stromkosten entlastet, da der Staat mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Mrd. € sinkende Netzentgelte anstrebt. Dies sorgt für sinkende Kosten der Netzbetreiber, die über die Stromlieferanten an die Verbraucher weitergeleitet werden.

Die Änderung wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Gasspeicherumlage) sowie dem Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (Netzentgelte) (BGBl. I 2025, Nr. 317) umgesetzt.

 

 

Verlängerung der Mietpreisbremse

Die ursprünglich bis Ende 2025 befristete Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert.

Die Änderung wurde mit dem Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I 2025, Nr. 163) umgesetzt.

 

 

Ausweitung der Mütterrente

Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Die Änderung soll 2027 in Kraft treten.

Die Änderung wurde mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (BGBl. I 2025, Nr. 362) umgesetzt.

 

 

Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Bislang waren nur Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde um fünf Jahre verlängert, sodass der neue Stichtag nunmehr der 31.12.2030 ist.

Die Änderung wurde mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BGBl. I 2025, Nr. 342) umgesetzt.

 

 

2. Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen

 

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt wurden, kann der Steuerpflichtige eine degressive Abschreibung von bis zu 30% bzw. höchstens dem Dreifachen der linearen Abschreibung ansetzen. Mit der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sollen insbesondere Investitionsanreize gesetzt werden. Unternehmen können bei Anwendung der degressiven Abschreibung steuerlich in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich höhere Abschreibungsbeträge geltend machen, was zu einer schnelleren Refinanzierung von Investitionen führt.

Die Änderung wurde mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. I 2025, Nr. 161, vgl. BC 2025, 290 f., Heft 7) umgesetzt.

 

 

Absenkung des Körperschaftsteuersatzes

An den Anwendungszeitraum der degressiven Abschreibung anschließend reduziert sich der Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2028 schrittweise um jährlich ein Prozent. Die Unternehmenssteuerbelastung verringert sich damit über den Zeitraum von 2028 bis 2032 von derzeit 15% auf 10%. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25%, statt aktuell knapp 30%.

Die Änderung wurde mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. I 2025, Nr. 161, vgl. BC 2025, 293, Heft 7, sowie Müller/Reinke, BC 2025, 494 ff., Heft 12) umgesetzt.

 

 

Förderung der betrieblichen Elektromobilität

Für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind, wurde eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Abzuschreiben sind bei Ausübung des Wahlrechts

  • im Jahr der Anschaffung 75%,
  • im ersten darauf folgenden Jahr 10%,
  • im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5%,
  • im vierten darauf folgenden Jahr 3% und
  • im fünften darauf folgenden Jahr 2%.

Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € angehoben.

Die Änderungen wurden mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. I 2025, Nr. 161, vgl. BC 2025, 290 f., Heft 7) umgesetzt.

Zudem profitieren auch Unternehmen von der Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

 

 

Ausweitung der Forschungszulage

Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgeweitet. Ab 2026 steigt die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. €. Außerdem ist vorgesehen, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge machen zudem das Verfahren einfacher und bürokratieärmer.

Die Änderungen wurden mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (BGBl. I 2025, Nr. 161, vgl. BC 2025, 292 f., Heft 7) umgesetzt.

 

 

Reduzierung der Energiekosten

Ab dem 1.1.2026 wird der EU-Mindeststeuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft verstetigt. Die niedrigere Stromsteuer für rund 600.000 produzierende Unternehmen sowie Land- und Forstwirte soll auf Dauer gelten, um das Wirtschaftswachstum zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern.

Die Änderung wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl. I 2025, Nr. 340) umgesetzt.

Zudem profitiert die Wirtschaft auch vom Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten und von der Abschaffung der Gasspeicherumlage durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (Gasspeicherumlage) sowie durch das Gesetz für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 (Netzentgelte).

 

 

3. Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ist zum 1.1.2026 dauerhaft von 19% auf 7% reduziert worden.

Die Änderung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. I 2025, Nr. 363) umgesetzt.

 

 

4. Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft

 

Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung

Ab 1.1.2026 erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 0,2148 € pro Liter Diesel zurück.

Die Änderung wurde mit dem Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2025, Nr. 341) umgesetzt.

 

Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung

Mit der Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung im Juli 2025 wird der Bürokratieabbau weiter vorangetrieben; Landwirte werden bei Dokumentationspflichten spürbar entlastet.

Die Änderung wurde mit der Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung (BGBl. I 2025, Nr. 155) umgesetzt.

 

 

5. Förderung des Ehrenamts

 

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 € auf 3.300 € bzw. von 840 € auf 960 € angehoben.

 

 

Anhebung von Freigrenzen

Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 € angehoben. Die Erhöhung der Freigrenze stärkt u.a. die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden.

Zudem wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr betragen, abgeschafft. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.

 

 

Reduzierung von Haftungsrisiken

Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen werden in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt. Hierzu wurde die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben. Wer sich in einem Verein engagiert, profitiert künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg, wenn die Person für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 € jährlich erhält.

Sämtliche Änderungen zur Förderung des Ehrenamts wurden mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. I 2025, Nr. 363) umgesetzt.

 

Die Übersicht der gesetzlichen Neuerungen insbesondere für das Jahr 2026 zeigt, dass der Gesetzgeber die Herausforderungen für Wirtschaft und Gesellschaft in unsicheren Zeiten und den daraus resultierenden Handlungsbedarf erkannt hat und bereits einige sinnvolle Änderungen umgesetzt hat. Nichtsdestotrotz steht Deutschland weiterhin vor großen Herausforderungen, die weitere Reaktionen des Gesetzesgebers erfordern. Dementsprechend muss der Gesetzgeber u. a. den Bürokratieabbau schnellstmöglich weiter voranbringen. Bei steuerlichen Änderungen muss der Gesetzgeber insbesondere auch die Praxistauglichkeit berücksichtigen.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 2/2026

BC20260201

 

 

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü