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IASB-Updates Dezember 2025

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat das Update zur Sitzung vom 8. bis 11.12.2025 veröffentlicht. Im Fokus stehen unter anderem der Start des Post Implementation Reviews (Überprüfungen nach der Implementierung) zu IFRS 9 Hedge Accounting, Fortschritte bei IAS 32 und IAS 36, Weiterentwicklungen zur Kapitalflussrechnung sowie gezielte Anpassungen an IAS 28 und IAS 37. Das Update gibt einen kompakten Überblick über die aktuellen Schwerpunkte und die nächsten Schritte in der Weiterentwicklung der Rechnungslegungsvorschriften.

 

 


 

Praxis-Info!

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat das Update für Dezember 2025 veröffentlicht. Darin werden die wichtigsten Inhalte und vorläufigen Ergebnisse der Sitzung vom 8. bis 11.12.2025 zusammengefasst. Der Bericht informiert über den aktuellen Stand der Standardsetzung, der Forschung sowie über Anpassungen und Klarstellungen bestehender IFRS-Vorschriften und gibt einen Ausblick auf die nächsten Schritte. Bei den im Update enthaltenen Beschlüssen handelt es sich hauptsächlich um vorläufige Entscheidungen. Die Inhalte lassen jedoch bereits die künftige Richtung der IFRS-Weiterentwicklung erkennen.

Die Sitzung im Dezember 2025 umfasste insbesondere

  • den Start des Post Implementation Reviews der Hedge-Accounting-Vorschriften im IFRS 9,
  • Projekte zu Finanzinstrumenten mit Eigenkapitalcharakteristika,
  • Projekte zu Unternehmenszusammenschlüssen und Goodwill,
  • die Weiterentwicklung der Kapitalflussrechnung sowie
  • gezielte Wartungsprojekte zu IAS 28 und IAS 37.

 

 

Post Implementation Review der Hedge-Accounting-Vorschriften im IFRS 9

Der IASB hat beschlossen, den Post Implementation Review der Hedge-Accounting-Vorschriften im IFRS 9 Financial Instruments (Finanzinstrumente) im ersten Quartal 2026 zu starten. Dieser Standard regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten, insbesondere

  • deren Klassifizierung und Bewertung,
  • die Wertminderung auf Basis erwarteter Kreditverluste sowie
  • die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Hedge Accounting).

Die Vorschriften sollen eine realitätsnahe Abbildung der wirtschaftlichen Absicherung von Risiken ermöglichen und Ergebnisschwankungen aus Sicherungsgeschäften sachgerecht darstellen.

Im Rahmen des Post Implementation Reviews wird überprüft, ob diese Zielsetzung in der Praxis erreicht wird. Dabei wird beurteilt, ob die Regelungen verständlich und einheitlich anwendbar sind und aussagekräftige Informationen liefern. Im weiteren Verlauf wird der IASB einen Projektplan für die Durchführung des Reviews festlegen.

 

 

Financial Instruments with Characteristics of Equity (IAS 32)

Der nächste Punkt der Sitzung betraf das Projekt Financial Instruments with Characteristics of Equity (Finanzinstrumente mit Merkmalen von Eigenkapital) und die darin vorgeschlagenen Änderungen an IAS 32. Diskutiert wurden insbesondere Rückmeldungen zu den geplanten Klassifizierungsvorschriften für Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente. Im Fokus stand dabei die Anwendung der sogenannten Fixed for Fixed-Bedingung sowie die Frage, wie die Abgrenzung zwischen Eigenkapital und finanziellen Verbindlichkeiten in diesen Fällen klar und konsistent ausgestaltet werden kann. Die Fixed for Fixed-Bedingung besagt dabei, dass ein Vertrag dann als Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren ist, wenn er den Austausch eines festen Geldbetrags gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente vorsieht. Der IASB erörterte die eingegangenen Stellungnahmen, analysierte die wesentlichen Kritikpunkte und diskutierte mögliche Anpassungen der vorgeschlagenen Regelungen. Die Beratungen zu diesem Themenbereich sollen in kommenden Sitzungen fortgesetzt werden.

 

 

Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

Der nächste Punkt der Sitzung betraf das Projekt Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment (Unternehmenszusammenschlüsse – Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung). Der IASB setzte die Beratung der Rückmeldungen zum zugehörigen Exposure Draft (Entwurf) fort. Gegenstand der Diskussion waren zum einen Vorschläge zu Erleichterungen bei bestimmten Angabepflichten im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, zum anderen gezielte Änderungen an IAS 36 Impairment of Assets (Wertminderung von Vermögenswerten), die die Zuordnung von Goodwill zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten betreffen. Im Mittelpunkt standen insbesondere Überlegungen zu einer Ausnahme von einzelnen Angabepflichten in Bezug auf Leistungskennzahlen und erwartete Synergien aus Unternehmenszusammenschlüssen. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 36 fasst der IASB mehrere vorläufige Beschlüsse. Dabei bestätigte er die vorgesehenen Anpassungen zur Überwachung des Goodwills, die Klarstellung der bestehenden Obergrenze bei der Zuordnung zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten sowie die Beibehaltung der weiteren vorgeschlagenen Änderungen mit nur geringfügigen Anpassungen.

 

 

Statement of Cash Flows and Related Matters

Ein weiterer Schwerpunkt der Sitzung war das Projekt Statement of Cash Flows and Related Matters (Kapitalflussrechnung und damit zusammenhängende Angelegenheiten). Der IASB befasste sich dabei mit verschiedenen Fragestellungen zur Weiterentwicklung der Kapitalflussrechnung, insbesondere im Zusammenhang mit

  • managementdefinierten Cashflow-Kennzahlen,
  • der Klassifizierung von Zahlungsströmen sowie
  • deren Darstellung im Abschluss.

Es wurde vorläufig beschlossen, die Vorschriften zu managementdefinierten Cashflow-Kennzahlen in IFRS 18 Presentation and Disclosure in Financial Statements of Cash Flows (Darstellung und Offenlegung von Cashflows im Jahresabschluss) zu verankern und nicht wie ursprünglich vorgesehen in IAS 7 Statement of Cash Flows (b). Zugleich wurde entschieden, die Definition der Management Performance Measures (Leistungsmessung des Managements) entsprechend zu erweitern und klarzustellen, welche Zwischensummen von Zahlungsströmen nicht als solche Kennzahlen gelten. Ziel ist es, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Cashflow-Informationen zu erhöhen.

Darüber hinaus erörterte der IASB mögliche Ansätze zur einheitlichen Klassifizierung von Zahlungsströmen als operativ, investitionsbezogen oder finanzierend. Dabei sollen unter anderem Zahlungsströme aus Unternehmenszusammenschlüssen, Derivaten sowie staatlichen Zuschüssen weiter untersucht werden. Zudem wurde vorläufig beschlossen, Zahlungsströme aus aufgegebenen Geschäftsbereichen künftig separat in der Kapitalflussrechnung darzustellen.

 

 

Amendments to the Fair Value Option (IAS 28)

Ein weiterer Punkt der Sitzung betraf geplante Änderungen an der Fair Value Option (Beizulegender Zeitwert-Option) in IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures (Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures). Der IASB befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang Unternehmen die Fair Value Option anwenden können, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung sogenannter „ähnlicher Unternehmen“. Dabei wurde vorläufig beschlossen, in IAS 28 klarzustellen, dass der Begriff „ähnliche Unternehmen“ auch solche Unternehmen umfasst, deren Hauptgeschäftstätigkeit in der Investition in assoziierte Unternehmen oder Joint Ventures besteht. Damit soll präzisiert werden, welche Unternehmen die Fair Value Option anwenden dürfen. Zugleich entschied der IASB, keine Möglichkeit zum Widerruf der Fair Value Option vorzusehen. Außerdem bestätigte der IASB, die vorgeschlagenen Änderungen im Rahmen eines Exposure Drafts zur Stellungnahme zu stellen und setzte hierfür eine Kommentierungsfrist von 60 Tagen fest. Die formellen Due-Process-Schritte (Schritte des ordnungsgemäßen Verfahrens) wurden als erfüllt angesehen, sodass mit Veröffentlichung des Exposure Drafts im Februar 2026 gerechnet wird.

 

 

Provisions – Targeted Improvements (IAS 37)

Der nächste Punkt der Sitzung behandelte das Projekt Provisions – Targeted Improvements (Bestimmungen – Gezielte Verbesserungen) und damit gezielte Anpassungen an IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen). Der IASB setzte die erneute Beratung der im Exposure Draft vorgeschlagenen Änderungen zur Ansatz- und Bewertungslogik von Rückstellungen fort. Im Mittelpunkt standen dabei insbesondere Fragen zur Bestimmung einer gegenwärtigen Verpflichtung. Das Board befasste sich mit der Auslegung der sogenannten „obligation condition“ („Verpflichtungsbedingung“), also der Frage, wann ein Unternehmen keine realistische Möglichkeit mehr hat, sich der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zu entziehen. Vorläufig entschied der IASB die Kriterien hierfür zu präzisieren und klarzustellen, dass eine solche Verpflichtung insbesondere dann vorliegt, wenn der Vertragspartner rechtliche Schritte einleiten kann oder die wirtschaftlichen Folgen einer Nichterfüllung erheblich schwerer wiegen als die Kosten der Erfüllung.

Darüber hinaus erörterte der IASB die Abgrenzung konstruktiver Verpflichtungen. In diesem Zusammenhang bestätigte er die bisherigen Vorschläge und entschied, keine zusätzlichen Leitlinien aufzunehmen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf öffentliche Erklärungen zu umweltbezogenen Selbstverpflichtungen.

Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Bewertung von Rückstellungen. Der IASB bestätigte vorläufig, dass die zur Erfüllung einer Verpflichtung erforderlichen Aufwendungen sowohl inkrementelle Kosten, d.h. unmittelbare Kosten aus der Vertragserfüllung, als auch eine angemessene Zuordnung direkt zurechenbarer Kosten umfassen. Diese Reglung soll jedoch auf Verpflichtungen zur Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen beschränkt bleiben. Zusätzliche Angabevorschriften oder weitergehende Anwendungsleitlinien wurden nicht vorgesehen. Die erneute Beratung zu diesem Projekt soll in einer der kommenden Sitzungen fortgesetzt werden.

 

Das Update verdeutlicht die laufenden Arbeiten zur konstanten Weiterentwicklung und Präzisierung der IFRS. Weitere Konkretisierungen sind im Zuge der künftigen Beratungen zu erwarten.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 2/2026

BC20260206

 

 

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