BFH Urt. v. 20.11.2025 – VI R 4/23

Die Höhe der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzbaren Unterkunftskosten ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG begrenzt. Umstritten ist, ob die Kosten für den zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz zu diesen Unterkunftskosten zählen.
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Problemstellung
Ein Arbeitnehmer unterhielt berufsbedingt eine Zweitwohnung. Im Rahmen einer separaten, aber an den Wohnungsmietvertrag gebundenen Vereinbarung mietete der Arbeitnehmer auch einen Tiefgaragenstellplatz im Untergeschoss des Mietshauses an. Die monatlichen Mietkosten von Wohnung und Stellplatz zusammen überstiegen die in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG genannte Grenze von 1.000 € (Unterkunft im Inland).
Aus Sicht des Finanzamts waren die Mietkosten daher nicht in voller Höhe absetzbar. Der Kläger und das erstinstanzliche Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Anmietung der Tiefgarage nicht zu den Unterkunftskosten zählen.
Lösung
Der BFH folgt der Auffassung von Kläger und Finanzgericht. In der Begründung des Gesetzentwurfs waren die Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze zwar den begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten zugeordnet, doch hat dies keinen Niederschlag in dem finalen Gesetzeswortlaut gefunden.
Zu den Unterkunftskosten zählen alle vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, soweit sie einzeln zugeordnet werden können. Dazu zählen insbesondere
- die Betriebskosten (Nebenkosten wie Strom, Wasser etc.).
Auch die von einigen Gemeinden erhobene Zweitwohnungssteuer zählt zu den Unterkunftskosten. Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel gehören dagegen nicht zu den Unterkunftskosten, da deren Nutzung nicht mit einer Unterkunft gleichzusetzen ist. Nach diesen Maßstäben sind Stellplatz- oder Garagenkosten keine Unterkunftskosten, da sie keinen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellen. Die Garage dient dem Abstellen des Pkw, nicht der Unterkunft.
Da Garagenkosten keine Unterkunftskosten darstellen, ist es unerheblich, ob sich die Garage auf dem gleichen Grundstück wie die Wohnung befindet oder ob sie in einem separaten oder einheitlichen Vertrag angemietet wurde. Ein einheitlicher Mietzins für die Wohnung und den Garagenstellplatz wäre erforderlichenfalls im Wege der Schätzung aufzuteilen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 2/2026
BC20260202