BFH Urt. v. 9.7.2025 – XI R 25/23

- Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrags wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.
- Die Berichtigung des Steuerbetrags wegen einer Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abhängig.
- Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Prüfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aussteller und der Empfänger der Rechnung akzeptieren, dass als Ergebnis der Prüfung eine Rechnungsberichtigung zu erfolgen hat.
Praxis-Info!
Problemstellung
Geschäftsvorfall 1:
Die B-GmbH erbrachte Stahlbau-Arbeiten an die D-AG. Im Vorfeld der Abnahme erteilte die B-GmbH 19 Abschlagsrechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer. Hieraus machte die D-AG den Vorsteuerabzug geltend. Zwei Jahre später wurde kurz vor der Abnahme eine „Pro-forma-Schlussrechnung“ ausgestellt.
Die E-GmbH, die das Bauprojekt als Ingenieurbüro für die D-AG betreute, korrigierte die „Pro-forma-Schlussrechnung“ am Tag nach der Abnahme. Die Korrektur erfolgte handschriftlich auf der „Pro-forma-Schlussrechnung“ und wurde der D-AG zugeleitet. Zudem wurde hiervon die B-GmbH in Kenntnis gesetzt. Die D-AG erkannte nicht alle Positionen (z.B. bei den Baunebenkosten) in der Schlussrechnung an und zog durch zwei Lastschriften die Differenz zu den aus ihrer Sicht unzutreffenden Rechnungsbeträgen ein. Hierüber informierte die D-AG die B-GmbH. Die Summe der Umsatzsteuern aus den Anzahlungsrechnungen und der Schlussrechnung hat die D-AG geltend gemacht; der Vorsteuerabzug wurde von ihr in entsprechender Höhe der Lastschriften korrigiert.
Einen Tag nach der Abnahme wurde von der B-GmbH eine „Schlussrechnung – Nach Freigabe“ erteilt, die die D-AG nicht erreicht hat. Die „Schlussrechnung – Nach Freigabe“ sollte die „Pro-forma-Schlussrechnung“ ersetzen (keine Berichtigung der „Pro-forma-Schlussrechnung“).
Das Finanzamt ging davon aus, dass in der Schlussrechnung („Pro-forma-Schlussrechnung“) zwar die Abschlagszahlungen, nicht aber die auf die Abschlagszahlungen geleisteten Umsatzsteuern angerechnet wurden. Dies wurde durch eine Kürzung des Vorsteuerabzugs umgesetzt (Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 1 UStG).
Der Organträger der B-GmbH monierte, die Umsatzsteuer sei nicht doppelt berechnet worden. Die erhaltenen Anzahlungen seien in der „Schlussrechnung – Nach Freigabe“ zutreffend berücksichtigt worden. Die B-GmbH hat daraufhin die „Pro-forma-Schlussrechnung“ gegenüber der D-AG storniert – mit Rückwirkung auf das ursprüngliche Rechnungsdatum.
Geschäftsvorfall 2:
Der Organträger der B-GmbH zahlte den Bruttobetrag einer Rechnung der F nach Abzug des Skontos von 2%. Den Skontobetrag (85,70 €) vermerkte der Organträger auf der Rechnung und verbuchte ihn auf das Konto 5736 (erhaltene Skonti 19% Vorsteuer).
Das Finanzamt sah den Leistungsbezug als nicht nachgewiesen an und kürzte daher in voller Höhe den Vorsteuerabzug. Zudem wurde der Rechnungsbetrag ausgebucht, wobei das vom Organträger bereits verbuchte Skonto bei der Kürzung nicht berücksichtigt wurde.
Im Verfahren vor dem Finanzgericht wurde vom Organträger der Nachweis der Warenlieferung der F erbracht. Daraufhin machte das Finanzamt die Kürzung des Vorsteuerabzugs rückgängig – allerdings vermindert um den Vorsteuerabzug aus dem Skontobetrag. Nach Auffassung des Organträgers ist der vom Finanzamt angesetzte Vorsteuerabzug zu niedrig; der vom Organträger bereits vorgenommene Vorsteuerabzug aus dem Skontobetrag wurde nicht berücksichtigt.
Lösung
Zum Geschäftsvorfall 1:
Der Organträger der B-GmbH schuldet nicht die Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG.
Bei der Schlussrechnung vor Abnahme des Werks handelt es sich nicht um eine „Pro-forma-Schlussrechnung“. Die von der E-GmbH an die D-AG weitergeleitete Schlussrechnung wurde (handschriftlich) wirksam geändert (durch Streichung von Leistungsbeschreibungen und Umsatzsteuer). Die E-GmbH war mit der Prüfung der Schlussrechnung („Pro-forma-Schlussrechnung“) beauftragt. Sie hatte die berichtigte Schlussrechnung auch der B-GmbH zugeleitet. Aufgrund der Korrekturen durch die E-GmbH und der beiden Lastschriften der D-AG ist es zu mehreren Entgeltminderungen gekommen. Bezüglich dieser Entgeltminderungen wird vom Organträger der B-GmbH kein Steuerbetrag mehr geschuldet. Für eine Berichtigung muss keine zivilrechtlich richtige Rechnung erteilt, sondern nur der Steuerbetrag berichtigt werden.
Mehrere Berichtigungen auf einer Rechnung können in einer Korrekturmitteilung zusammengefasst werden, sofern sich aus dieser ergibt, welche Steuerbeträge welcher Rechnungen gemeint sind. Es genügt für eine wirksame Berichtigung eine dem Empfänger zugegangene Erklärung des Leistenden, dass der ursprüngliche Steuerausweis nicht mehr wirksam sein soll. In Zeiten von E-Rechnungen werden jedoch elektronische Rechnungsberichtigungen unumgänglich. Ändert sich der Leistungsumfang/Leistungsgehalt (z.B. relevante Aufmaßänderungen in einer Rechnung über eine Bauleistung), folglich die Leistung an sich, handelt es sich um keine bloße Bemessungsgrundlagenänderung mehr. Die zugrunde liegende E-Rechnung an sich ist zu korrigieren. Die Berichtigung ist in dem strukturierten elektronischen Format nach der EU-Norm EN 16931 (z.B. XRechnung, ZUGFeRD) auszuführen, in dem die ursprüngliche (zu berichtigende) E-Rechnung ausgestellt wurde. Eine Übermittlung der fehlenden oder unzutreffenden Angaben in einer anderen Form ist nicht ausreichend (vgl. BMF 15.10.2024, DStR 2024, 2383, Rn. 49). Eine wirksame Berichtigung wirkt laut BMF-Schreiben vom Oktober 2024 – unter den übrigen Voraussetzungen – auf den Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen E-Rechnung zurück. Eine nachträgliche Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) löst hingegen nicht automatisch die Pflicht zur Berichtigung der ursprünglichen E-Rechnung aus. Typische Fallgestaltungen sind Skonti oder Rabatte oder Nachlässe infolge von Mängelrügen, sofern sich die abgerechnete Leistung an sich nicht ändert. |
Die D-AG hat im vorliegenden Streitfall den Vorsteuerabzug von Anfang an in zutreffender Höhe vorgenommen.
Zum Geschäftsvorfall 2:
Die vom Finanzamt rückgängig gemachte Kürzung des Vorsteuerabzugs hat auch den Vorsteuerabzug auf den Skontobetrag zu berücksichtigen. Denn der Organträger der B-GmbH hatte den Skontoabzug bereits im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung berücksichtigt. Dies ergibt sich sowohl aus der Eingangsrechnung als auch aus den Buchungen des Organträgers. Dem Organträger wird dadurch im Ergebnis wieder der Vorsteuerabzug gewährt, den er ursprünglich zutreffend in Anspruch genommen hat.
[Anm. d. Red.]
BC 1/2026
BC20260116