BGH Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24

Wann beginnt eine Steuerverkürzung bei einer Personengesellschaft, und ab welcher Höhe liegt ein besonders schwerer Fall vor? Mit diesen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) befasst und dabei auch seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2024 abgeändert.
Praxis-Info!
Problemstellung
Die „J“ war ein Konstrukt aus verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Im Rahmen dieses Konstrukts wurde durch Scheinrechnungen ausländischer Gesellschaften das Steueraufkommen signifikant reduziert, was schlussendlich zu einer Verurteilung der Gesellschafter wegen Steuerhinterziehung führte. Umstritten ist, ob dabei ein besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung vorlag.
Lösung
Der BGH bestätigt das vorinstanzliche Urteil dahingehend, dass im Ausgangsfall die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung gegeben sind. Folgende Punkte der BGH-Urteilsbegründung sind dabei besonders hervorzuheben:
- , da schon der Erlass eines unrichtigen Feststellungsbescheids eine konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs bewirkt.
- Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung stellt der BGH klar, dass als Bezugsgröße für die Beurteilung der Schwere der Tat allein auf den im unrichtigen Feststellungsbescheid liegenden Steuervorteil selbst abzustellen ist. Die Auswirkungen des Steuervorteils in den Folgebescheiden spielen nur eine untergeordnete Rolle.
- Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO liegt vor, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte im Feststellungsbescheid zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 € von den tatsächlich erzielten Einkünften abweichen.
- Die durch die Berücksichtigung der festgestellten unrichtigen Besteuerungsgrundlagen bewirkte Steuerverkürzung in den Einkommensteuerbescheiden der einzelnen Personengesellschafter stellt eine Vertiefung des Taterfolgs dar. Dies hat insbesondere eine Auswirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat und damit auf den Beginn der Verjährungsfrist.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Schwere der Steuerhinterziehung nach der Höhe der unrichtig erklärten Einkünfte im Feststellungsbescheid bemisst, während für die Verjährung auf die ergangenen Folgebescheide abzustellen ist.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 1/2026
BC20260117