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Abgegoltene Urlaubsansprüche bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als tarifbegünstigte Einkünfte?

Christian Thurow

FG Münster Urt. v. 13.11.2025 – 12 K 1853/23 E (Revision zugelassen)

 

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nach § 34 Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerbegünstigt. Umstritten ist, ob diese Begünstigung auch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen umfasst, die über mehrere Jahre aufgelaufen sind.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber Ende September 2018 die Kündigung ausgesprochen. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende des Arbeitsgerichtsprozesses im Oktober 2020 war der Kläger freigestellt. Der Arbeitsgerichtsprozess endete in einem Vergleich, durch welchen der Kläger neben einer Abfindung auch eine Einmalzahlung für die seit Freistellungsbeginn aufgelaufenen Urlaubsansprüche erhalten sollte.

Aus Sicht des Klägers stellte diese Einmalzahlung eine tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich um unabhängig voneinander in den Jahren 2018, 2019 und 2020 entstandene und daher auch separat zu behandelnde Vergütungen handle. Die Zusammenballung des Zuflusses im Jahr 2020 sei dabei unbeachtlich.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Münster widerspricht der Auffassung des Finanzamts. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist untrennbar an das Arbeitsverhältnis gebunden. Ähnlich wie bei Überstundenvergütungen liegt ein Gegenseitigkeitsverhältnis von Entgelt und zusätzlicher Arbeitsleistung vor. Dadurch, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht wahrnimmt, hat er Mehrarbeit geleistet. Die Auszahlung eines Urlaubsentgelts zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen stellt somit eine Vergütung von Mehrarbeit dar. Im Ausgangsfall erstreckt sich diese Vergütung auf die Zeiträume 2018 bis 2020, umfasst also mehr als 12 Monate und mehr als zwei Veranlagungszeiträume. Somit liegt hier eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.

Dass der Kläger freigestellt war, ist dabei unerheblich. Dem Arbeitgeber oblag die Entscheidung, die angebotene Arbeitsleistung nicht anzunehmen.

Da das Urteil im Ergebnis von einem ähnlichen Urteil des FG Hamburg abweicht, wurde die Revision zur höchstrichterlichen Klärung des Sachverhalts zugelassen.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2026

BC20260115

 

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