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Nutzungsdauer etc. im Fokus der Betriebsprüfung

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

Erweiterte Anzeige- und Berichtigungspflichten gemäß § 153 Abs. 4 AO

 

Schon mit Wirkung zum 1.1.2025 wurde § 153 AO um einen Absatz 4 ergänzt. Die Neuregelung weitet die steuerlichen Anzeige- und Berichtigungspflichten auf Sachverhalte aus, die über einzelne Steuererklärungen hinaus Wirkung entfalten. Hintergrund sind die zunehmende Komplexität steuerlicher Dauersachverhalte und die enge Verzahnung unterschiedlicher Steuerarten.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Nach der neuen Vorschrift sind Steuerpflichtige zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet, wenn Prüfungsfeststellungen einer steuerlichen Außenprüfung auch in anderen Steuererklärungen oder Folgejahren zu Änderungen der Besteuerungsgrundlagen führen. Als Praxisbeispiel sei hierzu die Feststellung anlässlich einer steuerlichen Betriebsprüfung genannt, dass die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts falsch angesetzt wurde (z.B. 5 Jahre statt 10 Jahre). In diesem Fall besteht die Pflicht, auch in allen Folgejahren die Abschreibung bzw. die Steuererklärungen zu korrigieren.

Die Pflichten des neuen § 153 Abs. 4 AO betreffen laut den näheren Ausführungen im PKF-Magazin 12/2025 insbesondere zwei Fallgruppen:

  • Individuelle Dauersachverhalte, etwa die Korrektur der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts oder anderer mehrjähriger Bewertungsansätze. Nach § 153 Abs. 4 AO wurde eine Fortschreibungspflicht eingeführt für erklärungsübergreifende Sachverhalte, z.B. Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die Auswirkungen auf die Ertragsteuer haben. Damit verlangt § 153 Abs. 4 AO eine Änderung von Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen.
  • Stellen die Feststellungen der steuerlichen Betriebsprüfung neue Tatsachen dar, ist ebenfalls von einer Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO auszugehen. Keine Berichtigungspflicht liegt möglicherweise vor, wenn es sich um eine abweichende Rechtsauffassung oder eine Bewertungsfrage handelt.

Als Voraussetzung nennt die Bilanzrechts-Expertin Sabine Rössler (als Steuerberaterin tätig bei der PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Duisburg), dass die entsprechenden Prüfungsfeststellungen unanfechtbar in einem Steuerbescheid umgesetzt wurden. Erst dann entsteht die Pflicht, die Auswirkungen auch in weiteren Steuererklärungen zu berücksichtigen.

 

 

Lösung

 

1. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Mit Rössler ist zu warnen, dass die Nichtbeachtung der neuen Pflichten erhebliche Konsequenzen haben kann. Wer eine erforderliche Anzeige oder Berichtigung unterlässt, riskiert den Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wegen unvollständiger Angaben. Die Pflichtverletzung kann also bußgeldbewehrt sein und in bedeutsamen Fällen strafrechtliche Relevanz erlangen.

Anzumerken ist, dass Rechtsunsicherheit besteht hinsichtlich der Schuld- und Wissensformen bei § 153 Abs. 4 AO. In der Literatur wird diskutiert, ob eine positive Kenntnis von Unrichtigkeiten erforderlich ist oder ob bereits eine Mitwirkungspflicht unabhängig von einer bewussten Unrichtigkeit gelten kann.

 

 

2. Aufgabenzuwachs für Steuer- und Bilanzabteilungen

Unternehmen sind laut Rössler künftig stärker gefordert, prüfungsübergreifende Feststellungen zu erkennen, zu dokumentieren und fortzuschreiben. Steuerabteilungen sollten – so wird empfohlen – die Schnittstellen zwischen geprüften und ungeprüften Steuerarten sowie Besteuerungszeiträumen im Unternehmen systematisch überwachen.

 

 

Praxishinweise:

Insgesamt gesehen hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 153 Abs. 4 AO die Pflichten zur Anzeige und Berichtigung steuerlicher Sachverhalte verschärft. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie künftig interne Kontrollmechanismen stärken sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Steuerarten und Veranlagungszeiträumen enger überwachen müssen. Die Neuregelung stärkt die Compliance-Verantwortung der Steuerpflichtigen und erfordert es, einer systematischen Kommunikation zwischen steuerlicher Betriebsprüfung, Steuerberatung und interner Steuerfunktion entsprechende Bedeutung zu verleihen.

Für die Praxis empfiehlt die PKF-Expertin Rössler (siehe PKF-Magazin-Beitrag unter www.pkf.de) ein proaktives Vorgehen im Rahmen von Außenprüfungen wie folgt:

  • Frühzeitige Ansprache in der Schlussbesprechung: Die neue Anzeigepflicht sollte aktiv thematisiert werden – insbesondere bei Unternehmen, die regelmäßig Anschlussprüfungen durchlaufen.
  • Dokumentation im Prüfungsbericht: Es ist ratsam, im Bericht festzuhalten, für welche Sachverhalte keine Fortschreibungspflicht für Folgejahre besteht. So lässt sich eine spätere Haftungsdiskussion vermeiden.
  • Prozess- und Systemanpassungen: Darüber hinaus sollten Steuerpflichtige und Berater prüfen, ob interne Prozesse und Compliance-Systeme angepasst werden müssen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
  • Zeitlicher Anwendungsbereich: § 153 Abs. 4 AO gilt für Betriebsprüfungen, deren Prüfungsanordnung nach dem 1.1.2025 bekannt gegeben wird. Frühere Prüfungen fallen nicht unter die Neuregelung.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 1/2026

BC20260109

 

 

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