BFH-Urteile vom 12.11.2025 – Pressemitteilung vom 10.12.2025

Das im Rahmen der Grundsteuerreform eingeführte Bundesmodell ist verfassungskonform, wie aus einer Pressemitteilung des BFH hervorgeht. Der BFH hat sich hierzu im November 2025 mit drei Urteilen befasst. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung wird im Januar 2026 gerechnet.
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Wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, stützen sich die Urteilsbegründungen des BFH auf zwei wesentliche Kernbereiche:
- Formelle Verfassungsmäßigkeit: Der Bund verfügte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) über die notwendige Gesetzgebungskompetenz.
- Materielle Verfassungsmäßigkeit: Die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer im Bundesmodell verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Besteuerung grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen. Die damit unvermeidlich verbundenen Härten in Einzelfällen sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht erheblich und stehen hinter dem Zweck der Handhabbarkeit der Steuererhebung zurück.
Soweit der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40% übersteigt, kann ein niedrigerer Wert angesetzt werden. Ausführlich geht der BFH auch darauf ein, dass die bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte auftretenden Unschärfen nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz führen. Eine Abweichung von 30% nach oben oder nach unten zwischen dem Wert des zu bewertenden Grundstücks und dem für die jeweils einschlägige Bodenrichtwertzone als Durchschnittswert herangezogenen Bodenrichtwertgrundstück ist grundsätzlich erlaubt. Der BFH weist allerdings darauf hin, dass im Einzelfall berechtigte und gerichtlich überprüfbare Einwendungen gegen die Art und Weise der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse gemacht werden können.
Die Urteile befassen sich mit Fällen aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Der BFH weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass die Urteile darüber hinaus für Wohnungseigentümer in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung sind, welche ebenfalls das Bundesmodell verwenden.
Keine Konsequenzen haben die aktuellen Entscheidungen für Wohnungseigentümer in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, da diese Bundesländer eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 1/2026
BC20260110