BMF 28.11.2025, IV C 5 – S 2379/00005/001/018

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zu einer Korrektur des bisherigen Lohnsteuerabzugs bei seinen Arbeitnehmern verpflichtet, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat und dadurch zu wenig Lohnsteuer erhoben worden ist (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).
Praxis-Info!
Hat der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres die entsprechende Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer bereits an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt, tritt an die Stelle der Änderung des Lohnsteuerabzugs die haftungsbefreiende Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzamt hat die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzuerhebende Betrag 10 € übersteigt.
Seit dem 1.7.2023 erfolgt in der sozialen Pflegeversicherung eine Beitragsdifferenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25% je Kind auf den gesetzlichen Beitragssatz, höchstens insgesamt 1% (bei fünf Kindern). Seit dem 1.7.2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und dadurch die Anwendung des zutreffenden Beitragssatzes in der Pflegeversicherung sicherstellt. Arbeitgeber müssen den Datenabruf für Arbeitnehmer, die schon vor dem 1.7.2025 bei ihnen beschäftigt waren, bis zum 31.12.2025 vornehmen.
Hat der Arbeitgeber bisher eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur Pflegeversicherung berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger in der Regel zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags ab dem Jahr 2023 verpflichtet. In den meisten Fällen war die Anzahl der Kinder in der Vergangenheit mangels Kenntnis zu gering, der bisherige Beitrag zur Pflegeversicherung damit zu hoch, steuerlich gleichzeitig die Vorsorgepauschale zur Pflegeversicherung (= Beitrag) zu hoch und damit die Lohnsteuer in den Jahren 2023 bis 2025 zu gering.
In diesen Fällen sind für die Jahre 2023 bis 2024 keine Änderungen bzw. Korrekturen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen. Eine Anzeigepflicht an das Betriebsstättenfinanzamt besteht für den Arbeitgeber ebenfalls nicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, aber nur dann, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs wegen der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung gesetzlich nicht mehr zulässig ist. |
Die im Rahmen der rückwirkenden Korrektur verrechneten oder erstatteten Beiträge zur Pflegversicherung sind in dem entsprechenden Kalenderjahr (im Regelfall 2025) von den Beiträgen zur Pflegeversicherung abzuziehen, die in Zeile 26 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 1/2026
BC20260101