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Kosten bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Christian Thurow

BFH Urt. v. 9.9.2025 – IX R 12/24

 

Obwohl der Begriff der „Veräußerungskosten“ in mehreren Steuergesetzen verwendet wird, ist er nirgends gesetzlich definiert. Während Steuerpflichtige den Begriff naturgemäß möglichst weit auslegen wollen, ist die Finanzverwaltung an einer möglichst engen Definition interessiert. In einem Fall hat der BFH nun klargestellt, ob Steuerberatungskosten Teil der Veräußerungskosten sein können.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger veräußerte in seinem Privatvermögen gehaltene Anteile an einer AG. Er beauftragte einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung, um die notwendige Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG vorzunehmen.

Aus Sicht von Kläger und erstinstanzlichem Finanzgericht standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht in seinem Urteil der Auffassung von Kläger und erstinstanzlichem Finanzgericht. Veräußerungskosten sind Kosten, welche durch die Veräußerung veranlasst sind. Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der sachlichen Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses des Klägers, für die Erfüllung seiner steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung tritt als auslösendes Element dabei nicht hinter den Veräußerungsvorgang zurück. Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar.

 

 

Praxishinweis:

Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Umfang der Veräußerungskosten mangels Legaldefinition im Einzelfall anhand des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs zu prüfen ist. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen. 

 

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 12/2025

BC20251231

 

 

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