Prof. Dr. Christian Zwirner und Anna Günther
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In der Bundesrepublik Deutschland kann jedermann (Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen) in der Regel ohne Beschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen an Ausländer leisten oder von Ausländern empfangen. Ungeachtet dessen sind jedoch die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Praxis-Info!
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist die Verordnung zur Durchführung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Sie regelt die Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen für den Außenwirtschaftsverkehr sowie die zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften.
In diesem Zusammenhang bestehen verschiedene Meldepflichten für Unternehmen und Privatpersonen gegenüber der Deutschen Bundesbank. Diese Meldevorschriften betreffen ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, den Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen. Die einzureichenden statistischen Meldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland und der Statistik über Direktinvestitionsbestände.
Die verschiedenen Meldepflichten können wie folgt kategorisiert werden:
Zahlungsmeldungen (Z4, Z8 und Z10-15):
Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Stellen und Privatpersonen sind verpflichtet, monatlich Zahlungen von mehr als € 50.000,00 oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten.
Bestandsmeldungen über Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten (Z5, Z5a, Z5b):
Inländer (ausgenommen monetäre Finanzinstitute, Investmentaktiengesellschaften, Kapitalverwaltungsgesellschaften für deren Sondervermögen und Privatpersonen) haben monatlich ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern zu melden, wenn die Summe dieser Auslandsforderungen oder die Summe dieser Auslandsverbindlichkeiten am Ende eines Monats den Betrag von € 6.000.000,00 oder den Gegenwert in einer anderen Währung übersteigt.
Darüber hinaus müssen inländische Unternehmen, deren Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen gegenüber dem Ausland jeweils € 500.000.000,00 übersteigen, vierteljährlich ihre Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten gegenüber dem Ausland melden.
Bestandsmeldungen über grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen (K3 und K4):
Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Körperschaften und Privatpersonen müssen grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen jährlich melden, wenn der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 10% oder mehr beträgt und das Beteiligungsobjekt eine Bilanzsumme von € 6.000.000,00 (oder den Gegenwert bei Bilanzierung in einer anderen Währung) übersteigt.
Die Außenwirtschaftsstatistiken liefern den für die Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden und Unternehmen, umfassende und zuverlässige Informationen über Grad und Struktur der außenwirtschaftlichen Verflechtungen Deutschlands mit der übrigen Welt.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
StB Anna Günther, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG
BC 12/2025
BC20251235