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Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs: Keine Hinweispflichten

Birgit Grups

LAG Köln, Urt. v. 12.12.2024 – 3 SLa 356/24

 

Spätestens seit einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2018 ist klar: Der Urlaubsanspruch kann nur noch dann am Ende des Jahres verfallen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachkommt. Dass das nicht für den Urlaubsabgeltungsanspruch gilt, wird nachfolgend unter Bezug auf einschlägige Rechtsprechung erläutert.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der gesetzliche Urlaub muss gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr kann nur dann erfolgen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Bereits im Jahr 2018 äußerte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum etwaigen Verfall von Urlaubsansprüchen und entschied unter Beachtung des Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88/EG, dass Urlaubsansprüche nur noch dann am Ende eines jeden Jahres verfallen können, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinweist. Fraglich ist, inwieweit das auch für einen Urlaubsabgeltungsanspruch gilt.

 

 

Lösung

 

1. Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus und kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht genommen werden, ist der Urlaub abzugelten. Der Anspruch auf Freistellung (zwecks Erholung) wandelt sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann in einen Zahlungsanspruch um (so § 7 Abs. 4 BurlG). Dieser Zahlungsanspruch kann nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden; hingegen ist ein Anspruch auf Zahlung im laufenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.

 

 

2. Verfall und Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

In mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und zuletzt insbesondere des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Urt. v. 12.12.2024 – 3 SLa 356/24) wurde klargestellt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche Verjährungs- und Verfallfristen unterliegen können (Letzteren dann, wenn die Verfallfristen wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart wurden). Der Lauf der Verjährungs- und Verfallfristen hängt dabei aber nicht davon ab, dass der Arbeitgeber zuvor seiner Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist.

Beispielsweise geht das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 davon aus, dass zwischen einem Urlaubsanspruch während des Arbeitsverhältnisses und einem Urlaubsabgeltungsanspruch keine sog. Zweckidentität besteht. Denn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Arbeitnehmer nicht mehr bezahlt freigestellt werden, um sich zu erholen. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Arbeitgeber deshalb nicht mehr dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer durch etwaige Hinweise dazu zu bewegen, ihren Urlaub zu nehmen. Eine Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheit gebe es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

 

 

3. Ausnahme

Etwas anderes soll nach der Rechtsprechung nur dann gelten, wenn es sich um Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 6.11.2018 handelt, also vor der Entscheidung des EuGH. Bei diesen Ansprüchen geht das BAG davon aus, dass es Arbeitnehmern vor Erlass des Urteils und der damit verbundenen Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers nicht zumutbar gewesen sei, die Ansprüche früher auch gerichtlich durchzusetzen. Die Verjährung konnte daher nicht vor Ablauf des Jahres 2018 beginnen.

 

 

Praxishinweise:

  • Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, die nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt.
  • Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend, sollte seitens des ehemaligen Arbeitgebers genau überprüft werden, ob das innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist geschehen ist. Wurde keine Ausschlussfrist arbeitsvertraglich vereinbart, sollte geprüft werden, ob der Anspruch jedenfalls innerhalb der üblichen Verjährungsfrist geltend gemacht wurde.

 

RAin Birgit Grups, PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Berlin

 

 

BC 12/2025

BC20251222

 

 

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