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Untergang der Verlustvorträge im Rahmen einer Verschmelzung

Christian Thurow

FG Münster Urt. v. 29.10.2025 – 9 K 1153/21 K,F (Revision zugelassen)

 

Bei der Verschmelzung von Metallen fallen in der Regel Abfallprodukte – die sog. Schlacken – an. Auch bei der Verschmelzung von zwei Unternehmen kann es steuerlich zu einer solchen Entschlackung kommen – etwa wenn das zu verschmelzende Unternehmen über steuerliche Verlustvorträge verfügt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Rahmen einer größeren Reorganisation wurden zwei Kapitalgesellschaften miteinander verschmolzen. Umstritten ist, ob die Verlustvorträge der untergegangenen Gesellschaft auf die aufnehmende Gesellschaft übergegangen oder im Rahmen der Verschmelzung untergegangen sind.

Aus Sicht des Finanzamts stellt § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG als lex specialis (spezielle Rechtsnorm) klar, dass im Falle einer Verschmelzung Verlustvorträge nicht übergehen. Aus Sicht der Klägerin widerspricht diese Regel dem Geist der EU-Fusionsrichtlinie und den europäischen Grundfreiheiten sowie den Zielen von Umwandlungs- und Umwandlungssteuergesetz.

 

 

Lösung

Das FG Münster folgt der Auffassung des Finanzamts. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG sind mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar. Die von der Klägerin angeführten Beispiele – wie z.B. eine Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns – sind de facto anderer Rechtslage und können somit im Ausgangsfall keine Ungleichbehandlung hervorrufen. Darüber hinaus bestehen mehrere gesetzlich zugelassene Möglichkeiten, den Untergang der Verlustvorträge zu verhindern. So hätte die Klägerin z.B. die Verschmelzungsrichtung ändern können, was zum Erhalt der Verlustvorträge geführt hätte.

Die Regelungen verletzen auch nicht die EU-Fusionsrichtlinie, weil diese nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermittelt. Da der Nichtübergang der Verlustvorträge im Falle einer Verschmelzung sowohl in- als auch ausländische Unternehmen betrifft, ist die Gleichbehandlung gegeben.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

 

BC 12/2025

BC20251223

 

 

 

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