FG Münster Urt. v. 29.8.2025 – 4 K 258/25 (Revision zugelassen)

Ein Steuerberater kann in der Regel bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber als Syndikus-Steuerberater angestellt sein. Doch entsteht ein Interessenkonflikt, wenn der Arbeitgeber eine kirchliche Einrichtung ist und der Steuerberater für die Verwaltung der Kirchensteuer zuständig ist?
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein Steuerberater trat eine Stelle als Syndikus-Steuerberater bei einem Bistum an. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem das Bearbeiten von Vorgängen und Angelegenheiten des Kirchensteuerrechts. Das Bistum war dabei der Steuergläubiger. Neben seiner angestellten Tätigkeit war der Kläger weiterhin als freier Steuerberater tätig, was auch im Arbeitsvertrag mit dem Bistum geregelt war.
Aus Sicht der zuständigen Steuerberaterkammer lag ein berufsrechtswidriger Interessenkonflikt vor. Dieser resultierte daraus, dass der Steuerberater im Rahmen der Mandatsbetreuung unter Umständen auf der einen Seite kirchensteuerpflichtige Mandanten berate, während er auf der anderen Seite gleichzeitig als Angestellter der Steuergläubigerin für die Verwaltung der Steuereinnahmen tätig war. Die Steuerberaterkammer widerrief daraufhin die Bestellung zum Steuerberater.
Lösung
Das FG Münster folgt der Auffassung der Steuerberaterkammer. Das Gericht stellt klar, dass Steuerberater als Angestellte tätig werden dürfen, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG wahrnehmen. Dies gilt aber nicht, wenn der Steuerberater durch sein Angestelltenverhältnis in seiner Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. In der Konstellation im Ausgangsfall ist der Steuerberater nicht in der Lage, zugleich im Interesse der Mandanten zu handeln und deren Interessen unabhängig und bestmöglich zu vertreten, wenn er andererseits arbeitsvertraglich verpflichtet ist, die Interessen der Kirche als Steuergläubigerin wahrzunehmen.
Soweit der Kläger vorbringt, keinerlei Mandate zu übernehmen, welche einen Bezug zu den Kirchensteuereinnahmen des Bistums haben, handelt es sich um eine reine Absichtserklärung, welche den Interessenkonflikt nicht nachhaltig entkräftet. Die Widerrufung der Bestellung zum Steuerberater war damit geboten.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 12/2025
BC20251228