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EU-Parlament einigt sich am 13.11.2025 auf seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung von CSRD und CSDDD

Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker

Berichtspflichten sollen künftig auf große Unternehmen konzentriert werden

 

Am 13.11.2025 hat das Europäische Parlament einer Vereinfachung der Anforderungen der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD), der EU-Taxonomie-Verordnung und der EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz: CSDDD) zugestimmt. Mit der neuen Position sollen Berichtspflichten auf große Unternehmen beschränkt und die Komplexität der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich reduziert werden. Am 18.11.2025 sollen die Trilogverhandlungen beginnen.


 

Praxis-Info!

 Das Europäische Parlament hat sich am 13.11.2025 mit 382 Ja-Stimmen, 249 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen auf eine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der europäischen Nachhaltigkeitsrichtlinien Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Nachhaltigkeitsberichterstattung) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) (Lieferkettensorgfaltspflichten) geeinigt (Änderungsrichtlinie COM(2025)EU). Ziel der Reform ist es, die Berichtspflichten auf große Unternehmen zu konzentrieren und dadurch die administrative Belastung insbesondere kleinerer Unternehmen zu verringern.

  • Für eine CSRD-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Verpflichtung nach der EU-Taxonomie-Verordnung soll nach Auffassung des EU-Parlaments gelten:

    Künftig sollen nur noch Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 1.750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. € zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD verpflichtet sein. Diese Schwellenwerte gelten auch für die EU-Taxonomie-Verordnung. Die Berichterstattung nach den EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) bleibt bestehen, jedoch wird deren Anwendung vereinfacht. Die Nutzung sektorspezifischer Standards soll freiwillig erfolgen.

    Darüber hinaus sollen kleinere Unternehmen künftig nicht mehr verpflichtet sein, zusätzliche Informationen über die freiwilligen Standards hinaus an größere Geschäftspartner zu liefern (sog. Value Chain Cap).

  • Für die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette soll nach Auffassung des EU-Parlaments gelten:

    Auch die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD sollen künftig nur noch für sehr große Unternehmen bzw. Konzerne mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 1,5 Mrd. € gelten. Zudem entfällt die Pflicht zur Vorlage von Transformationsplänen zur Vereinbarkeit mit dem Pariser Klimaabkommen.

Ein weiteres zentrales Element der geplanten Reform ist die Einführung eines EU-Datenportals, das kostenlose Vorlagen, Leitlinien und Informationen zu allen relevanten EU-Berichtspflichten bereitstellen soll.

Der Rat der Europäischen Union hatte seine Position bereits im Juni 2025 beschlossen. Abweichend zum EU-Parlament spricht sich der EU-Rat hinsichtlich der CSRD-Berichtspflicht allerdings für eine Schwelle von 1.000 Mitarbeitenden aus (wie auch die EU-Kommission), d.h., das EU-Parlament geht über die bislang geforderten Erleichterungen von Rat und Kommission hinaus.

Mit dem Beschluss vom 13.11.2025 hat das EU-Parlament nun auch seine Verhandlungsposition für die anstehenden Trilogverhandlungen mit EU-Rat und EU-Kommission festgelegt. Diese beginnen am 18.11.2025. Eine Einigung über die Richtlinie COM(2025)81 soll bis Ende des Jahres 2025 erzielt werden, um den neuen Rechtsrahmen rechtzeitig vor Beginn des nächsten Berichtszyklus umzusetzen.

Befürworter begrüßen die geplanten Vereinfachungen hinsichtlich Nachhaltigkeitsberichterstattung, EU-Taxonomie-VO und Lieferkettensorgfaltspflichten als wichtigen Schritt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Kritiker hingegen warnen vor einem möglichen Rückschritt in der Transparenz und einer Schwächung der Datenkonsistenz (Widerspruchsfreiheit, Zusammenhang) im europäischen Nachhaltigkeitsrahmen.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG

 

 

BC 12/2025

BC20251221

 

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