BGH Urt. v. 8.10.2025 – IV ZR 161/24

Rechnungen werden heute allgemein üblich per Post oder in elektronischer Form versendet. Doch wer haftet, wenn die Bankverbindung während des Versandwegs von einem unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht geändert wird und die Zahlung der Rechnung somit nie beim eigentlichen Gläubiger ankommt?
Praxis-Info!
Problemstellung
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung wurde zwischen den Parteien eine Zahlung von 30.000 € vereinbart. Der Anwalt der Gläubigerin übermittelte dem Schuldner die schriftliche Fassung des Vergleichs, welche auch die zur Zahlung relevante Bankverbindung enthielt, auf dem Postweg. Zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Unterzeichnung des Vergleichs durch die Gläubigerin und vor dem Eingang beim Schuldner wurde die Bankverbindung von einem unbekannten Dritten geändert. Die Zahlung des Schuldners kam daher nicht bei der Gläubigerin an. Die Versuche des Schuldners, die Zahlung zurückzuerlangen, blieben erfolglos. Umstritten ist, ob die Schuld erloschen (oder durch einen etwaigen Schadensersatzanspruch ausgeglichen) ist.
Lösung
Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass eine Schuld erst erlischt, wenn die geschuldete Leistung erbracht wurde. Dabei kommt es nicht auf die Vornahme der Leistungshandlung, sondern auf den Eintritt des Leistungserfolgs an. Eine Geldschuld erlischt somit nicht durch die Zahlung des geschuldeten Betrags, sondern durch den Geldeingang beim Gläubiger. Bis zur Tilgung der Schuld trägt der Schuldner dabei das Verlustrisiko. Im Ausgangsfall ist der gezahlte Betrag unstreitig nicht bei der Gläubigerin eingegangen; die Schuld wurde somit nicht getilgt.
Umfangreich führt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Urteilsbegründung Folgendes aus: Der Schuldner hat bei einer Urkundenfälschung, welche nicht eindeutig im Herrschaftsbereich des Gläubigers geschehen ist, das Verlustrisiko zu tragen. Insofern geht der Verlust der Zahlung zulasten des Schuldners. Dies gilt vor allem bei einem „unwahrscheinlichen Kausalverlauf“, also bei einem Eintritt eines Ereignisses, mit dem man im normalen Geschäftsverlauf nicht rechnen musste. Da kein Übergang der Verlustgefahr stattgefunden hat, kann der Schuldner auch keinen Schadensersatz gegenüber dem Gläubiger geltend machen.
Im Ausgangsfall muss der Schuldner somit weiterhin 30.000 € an die Gläubigerin zahlen und den Verlust durch die betrügerische Handlung tragen.
Urkundenfälschung ist seit Jahrhunderten ein Problem in der Wirtschaftswelt, dem man durch die technischen Möglichkeiten der Zeit versucht, Herr zu werden – vom Wachssiegel bis hin zur Blockchain. Trotz allem sind Betrüger häufig einen Schritt voraus. Somit hilft hier nur erhöhte Wachsamkeit. Gerade bei größeren Summen sollte die Bankverbindung nochmals vor Durchführung der Überweisung bestätigt werden. Am sichersten ist dabei die Überweisung eines Kleinstbetrags. Nach Bestätigung des Eingangs kann dann der eigentliche Betrag überwiesen werden. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 12/2025
BC20251207