FG Köln Urt. v. 26.6.2025 – 13 K 1975/22 (Revision zugelassen)

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde die Zinsschrankenregelung des § 4h EStG dahingehend präzisiert, dass ein EBITDA-Vortrag nur in den Jahren entsteht, in welchen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Die Neufassung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, welche nach dem 14.12.2023 beginnen. Umstritten ist, wie in den vorangegangenen Zeiträumen mit einem EBITDA-Vortrag im Falle eines positiven Zinsüberschusses zu verfahren ist.
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Problemstellung
Eine Konzernobergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH erzielte im Geschäftsjahr 2016 unstreitig einen positiven Zinsüberschuss, d.h., die Zinserträge überstiegen die Zinsaufwendungen. Die Gesellschaft begehrte daraufhin die gesonderte Feststellung eines EBITDA-Vortrags.
Dies wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass die Zinsschranke in dem Steuerjahr nicht zur Anwendung gekommen sei und daher kein EBITDA-Vortrag gebildet werden könne.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Köln folgt in seiner Urteilsbegründung der Argumentation des Finanzamts. Gemäß § 4h Abs. 1 S. 3 Hs. 2 EStG entsteht ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren, in welchen die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als 3 Mio. € beträgt. Im Falle eines positiven Zinsüberschusses kann diese 3 Mio. €-Grenze denklogisch nicht überschritten werden, da der Betrag, um welchen die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen, immer 0 € und somit weniger als 3 Mio. € beträgt.
EBITDA = earnings before interest, taxes, depreciation and amortization; das bedeutet „Ertrag vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände”. Das steuerliche EBITDA errechnet sich wie folgt: Gewinn vor Steuern + planmäßige Abschreibungen und Zinsaufwendungen ./. Zinserträge |
Somit kommt in diesen Fällen die Zinsschrankenregelung nicht zur Anwendung mit der Folge, dass auch kein EBITDA-Vortrag gebildet werden kann.
Da die Rechtslage vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes in der Literatur umstritten ist, wurde der Fall zur Revision zugelassen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 12/2025
BC20251205