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Zulässigkeit einer retrograden Bewertung von unfertigen Erzeugnissen in der Handelsbilanz

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

 

Die jüngste Ausgabe der IDW Life vom Oktober 2025 befasst sich mit dieser praktischen Frage der Vorratsbewertung und -bilanzierung.


 

Praxis-Info!

Es stellt sich die Frage, ob anstelle einer auf einer Kostenrechnung basierenden Ermittlung der Herstellungskosten auch eine retrograde (zurückschreitende) Herstellungskostenermittlung für handelsrechtliche Zwecke zulässig ist.

Grundsätzlich sind Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten. In Ausnahmefällen sind Bewertungsvereinfachungsverfahren zulässig. Unfertige Erzeugnisse sind zu Herstellungskosten anzusetzen. Diese umfassen:

 

 

Kosten HGB
Materialeinzelkosten Pflicht
Fertigungseinzelkosten Pflicht
Sondereinzelkosten der Fertigung Pflicht
Materialgemeinkosten (angemessene Teile) Pflicht
Fertigungsgemeinkosten (angemessene Teile) Pflicht
Fertigungsbedingter Werteverzehr des Anlagevermögens Pflicht
Allgemeine Verwaltungskosten Wahlrecht
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs Wahlrecht
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorge Wahlrecht
Fremdkapitalzinsen (im Zeitraum der Herstellung) Wahlrecht
Vertriebskosten Verbot
Forschungskosten Verbot

 

 

Herstellungskosten werden in der Regel auf Basis einer Kostenrechnung bzw. Betriebsabrechnung ermittelt. Die zu aktivierenden Einzel- und Gemeinkosten müssen nachweisbar sein.

Bei der sogenannten retrograden Ermittlung werden die Anschaffungskosten durch Abzug der Gewinnmarge von Verkaufspreisen ermittelt. Es stellt sich die Frage, ob diese Vorgehensweise auch für die Ermittlung von Herstellungskosten zulässig ist. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) ist dies grundsätzlich zulässig, bedarf jedoch einer regelmäßigen Überprüfung der Bruttospanne unter Berücksichtigung des handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffs.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 11/2025

BC20251115 

 

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