

Die jüngste Ausgabe der IDW Life vom Oktober 2025 befasst sich mit dieser praktischen Frage der Vorratsbewertung und -bilanzierung.
Praxis-Info!
Es stellt sich die Frage, ob anstelle einer auf einer Kostenrechnung basierenden Ermittlung der Herstellungskosten auch eine retrograde (zurückschreitende) Herstellungskostenermittlung für handelsrechtliche Zwecke zulässig ist.
Grundsätzlich sind Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten. In Ausnahmefällen sind Bewertungsvereinfachungsverfahren zulässig. Unfertige Erzeugnisse sind zu Herstellungskosten anzusetzen. Diese umfassen:
| Kosten | HGB |
| Materialeinzelkosten | Pflicht |
| Fertigungseinzelkosten | Pflicht |
| Sondereinzelkosten der Fertigung | Pflicht |
| Materialgemeinkosten (angemessene Teile) | Pflicht |
| Fertigungsgemeinkosten (angemessene Teile) | Pflicht |
| Fertigungsbedingter Werteverzehr des Anlagevermögens | Pflicht |
| Allgemeine Verwaltungskosten | Wahlrecht |
| Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs | Wahlrecht |
| Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorge | Wahlrecht |
| Fremdkapitalzinsen (im Zeitraum der Herstellung) | Wahlrecht |
| Vertriebskosten | Verbot |
| Forschungskosten | Verbot |
Herstellungskosten werden in der Regel auf Basis einer Kostenrechnung bzw. Betriebsabrechnung ermittelt. Die zu aktivierenden Einzel- und Gemeinkosten müssen nachweisbar sein.
Bei der sogenannten retrograden Ermittlung werden die Anschaffungskosten durch Abzug der Gewinnmarge von Verkaufspreisen ermittelt. Es stellt sich die Frage, ob diese Vorgehensweise auch für die Ermittlung von Herstellungskosten zulässig ist. Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) ist dies grundsätzlich zulässig, bedarf jedoch einer regelmäßigen Überprüfung der Bruttospanne unter Berücksichtigung des handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffs.
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 11/2025
BC20251115