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Referentenentwurf zum steuerlichen „Aktivrentengesetz“

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Im Anschluss an den Koalitionsausschuss hat das Bundesministerium der Finanzen am 9.10.2025 den „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)“ bekannt gegeben, der bereits am Mittwoch, 15.10.2025, vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. Der Referentenentwurf tritt an die Stelle des Diskussionsentwurfs zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz (vgl. hierzu BC 2025, 444 ff., Heft 10). 


 

Praxis-Info!

Der neue Referentenentwurf sieht – wie bisher – die Einführung eines Steuerfreibetrags für Arbeitnehmer in Höhe von 2.000 € monatlich/24.000 € jährlich vor (= Aktivrente; § 3 Nr. 21 EStG-neu), die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Der Arbeitslohn aus der steuerfreien Aktivrente soll aber – anders als zunächst geplant – nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Teilzeitaufstockungsprämie und die Steuerfreiheit (mit Beitragspflicht) von Überstundenzuschlägen sind im Referentenentwurf zum Aktivrentengesetz – anders als im Arbeitsmarktstärkungsgesetz – nicht mehr enthalten. Dies spricht dafür, dass diese beiden Maßnahmen zumindest zum 1.1.2026 nicht umgesetzt werden.

Zur Steuerfreiheit der geplanten Aktivrente ab dem 1.1.2026 ist Folgendes vorgesehen:

  • Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus einer aktiven Arbeitnehmertätigkeit. Ausgenommen sind u.a. Einkünfte aus einer aktiven Beamtentätigkeit (mangels Sozialversicherungspflicht), Versorgungsbezüge (keine aktive Tätigkeit) und sämtliche Gewinneinkünfte von selbständig Tätigen.
  • Die Steuerfreistellung gilt nur für Rentner, die die sozialversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze erreicht haben (67 Jahre einschließlich der Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963). Auf einen tatsächlichen Rentenbezug kommt es nicht an.
  • Die derzeit geltenden Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bleiben unverändert bestehen (= Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitgeberanteil zu allen Sozialversicherungszweigen).
  • Der Steuerfreibetrag von 2.000 € monatlich kann nur in einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Dabei kann es sich aber auch um ein Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI handeln (z.B., weil über die Steuerklassen I bis V die Versorgungsbezüge aus einer Betriebsrente lohnversteuert werden).
  • Die Regelung gilt nach Überschreiten der Regelaltersgrenze für alle Beschäftigungsverhältnisse, unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind. Begünstigt sind also sowohl Alt-/Bestands- als auch Neufälle.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 11/2025 

BC20251109 

 

 

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