Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Julia Busch
Umsetzung der internationalen Vorgaben zum Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht


Das Mindeststeuergesetz verpflichtet große Unternehmensgruppen zur Einreichung eines Mindeststeuer-Berichts. Ende September 2025 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes veröffentlicht, der der Umsetzung der internationalen Vorgaben zu diesem Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht dient.
Praxis-Info!
Das Mindeststeuergesetz gilt für große Unternehmensgruppen und verpflichtet diese unter anderem dazu, einen Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) einzureichen. Zum Umfang dieses Berichts, seiner näheren Ausgestaltung und auch zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene bereits weitere Vorgaben gemacht. § 99 Abs. 3 MindStG beinhaltet ergänzend dazu eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrats die internationalen Vorgaben zum Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht umzusetzen.
Im Rahmen dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Ende September 2025 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung – MinStV) veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Für etwaige Stellungnahmen wurde eine Frist von nur sieben Tagen vorgegeben.
Der publizierte Verordnungsentwurf umfasst insgesamt nur fünf Paragrafen. Nach den in § 1 MinStV enthaltenen Begriffsbestimmungen, die teilweise auf Definitionen aus dem Mindeststeuergesetz zurückgreifen, beschreibt § 2 MinStV den Verteilungsansatz der Mindeststeuer-Berichte im Wege des automatischen Informationsaustauschs für einzelne Steuerhoheitsgebiete.
Eine vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit wird durch § 3 MinStV ermöglicht, der auch die Voraussetzungen beinhaltet, die Unternehmensgruppen für eine vereinfachte Berichterstattung erfüllen müssen. Eine solche vereinfachte Berichterstattung ermöglicht eine Datenübermittlung auf aggregierter (verdichteter) Basis.
§ 4 MinStV (Verordnungsentwurf) ist dem Ausfüllen des Mindeststeuer-Berichts gewidmet und beinhaltet eine Bezugnahme auf die GloBE-Mustervorschriften. Auch hier sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, die einen Rückgriff auf nationale Regeln ermöglichen, wenn z.B. nur ein Steuerhoheitsgebiet Besteuerungsrechte hat.
Durch § 5 MinStV ist das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung vorgesehen.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 11/2025
BC20251114