BFH Urt. v. 17.6.2025 – VI R 22/23

Leiharbeitnehmer werden in der Regel am Sitz des Entleihers tätig. Doch befindet sich dort auch ihre erste Tätigkeitsstätte? Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist unter anderem die Tatsache, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Leiharbeitsverhältnis handelt, wie sich aus einem aktuellen BFH-Urteil entnehmen lässt.
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses angestellter Mitarbeiter war von 2015 bis 2018 beim selben Entleiher tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 machte er die vollen Fahrtkosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Arbeitsort geltend.
Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht erlaubten dagegen nur den Ansatz der einfachen Entfernungspauschale, da der Sitz des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei.
Lösung
Der BFH widerspricht der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte setzt eine dauerhafte Zuordnung zu dieser ortsfesten betrieblichen Einrichtung voraus. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
– unbefristet,
– für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
– über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Bei einem befristeten Leiharbeitsverhältnis könnte der Sitz des Entleihers die erste Tätigkeitsstätte darstellen, wenn sich die Dauer der Entleihung mit der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses deckt und somit die Zuordnung die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses umfasst.
Anders verhält es sich dagegen bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis. Hier sind die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu beachten. So war in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung des AÜG die mehr als vorübergehende (also dauerhafte) Überlassung von Leiharbeitnehmern verboten. In der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des AÜG darf die Überlassung – vorbehaltlich etwaiger abweichender tarifvertraglicher Regelungen – die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. Somit kann es im vorliegenden Sachverhalt im Normalfall gerade nicht zu einer dauerhaften Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Entleihers kommen.
Im Ausgangsfall sind keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen zu beachten. Somit lag im Streitjahr keine dauerhafte Zuordnung des Klägers zur Tätigkeitsstätte des Entleihers vor. Zu Recht hat der Kläger daher die vollen Werbungskosten geltend gemacht.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 11/2025
BC20251103