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Gründerprämie als steuerpflichtige Einkünfte?

Christian Thurow

FG Thüringen Urt. v. 26.6.2025 – 1 K 426/22 (Revision zugelassen)

 

In Deutschland gibt es eine Vielzahl verschiedener Förderprogramme für Gründer. Ob die staatlichen Zuwendungen dabei zu steuerlichen Einkünften führen, kommt auf die individuelle Ausgestaltung des Förderprogramms an, wie ein aktuelles Urteil des Thüringer Finanzgerichts zeigt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erhielt vom Freistaat Thüringen eine Gründerprämie in Höhe von 36.000 € (3.000 € x 12 Monate). Eine der Voraussetzungen für die vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ausgezahlte Prämie war, dass der Kläger die Kündigung seines bestehenden Arbeitsverhältnisses nachweisen musste.

Aus Sicht des Klägers stellte die Gründerprämie eine dem Gründungszuschuss oder den sonstigen Leistungen des Sozialgesetzbuchs III (SGB III) vergleichbare Landesleistung dar und war somit steuerfrei zu behandeln.

Aus Sicht des Finanzamts lag dagegen ein Instrument zur Wirtschaftsförderung vor, welches zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

 

 

Lösung

Das Thüringer Finanzgericht folgt der Auffassung des Finanzamts. Bei der Gründerprämie handelt es sich um ein Instrument zur Wirtschaftsförderung und nicht um eine steuerbefreite Leistung zur Arbeitsförderung. Dafür sprechen vor allem die folgenden zwei Argumente:

  • Die Auszahlung der Gründerprämie setzt die Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus, während der Gründungszuschuss im Sinne von § 93 SGB III (Sozialgesetzbuch III) eine vorherige Arbeitslosigkeit verlangt.
  • Die Gründerprämie wird vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft ausgezahlt, der Gründungszuschuss dagegen vom Thüringer Ministerium für Arbeit und Soziales.

Die aufgeführten Punkte – zusammen mit dem in der Gründerrichtlinie festgelegten Förderzweck – zeigen deutlich, dass es sich bei der Gründerprämie um eine Wirtschafts- und nicht um eine Arbeitsförderung handelt. Trotz der Wortähnlichkeit stellt die Gründerprämie somit keine dem  in § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG genannten „Gründungszuschuss“ entsprechende Leistung dar. Die für einen Gründungszuschuss geltende Steuerbefreiung greift daher nicht.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

BC 10/2025

BC20254015 

 

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