OLG Frankfurt/M. Urt. v. 21.2.2025, 2 U 35/24 (Revision nicht zugelassen)

Um bei einem Vertragsschluss mit einer Gesellschaft (GmbH z.B.) die Bindung an die dahinterstehenden Personen/Gesellschafter oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe abzusichern, werden häufig sog. „Change-of-Control-Klauseln“ vereinbart, die für diese Fälle z.B. eine Vertragsänderung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsehen. In dem aktuellen Fall wurde eine solche Klausel allerdings gerichtlich für unwirksam erklärt (rechtskräftig).
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Problemstellung
Vertragsparteien haben mitunter ein Interesse daran, dass nicht nur der Vertragspartner selbst unverändert bleibt, sondern bei einer Gesellschaft auch die hinter dem Vertragspartner stehenden Personen/Gesellschafter oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe. Dann werden häufig sog. „Change-of-Control-Klauseln“ vereinbart, die für diese Fälle z.B. eine Vertragsänderung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsehen.
In dem zum OLG Frankfurt/M. gelangten Streitfall hatten die Parteien einen Formular-Pachtvertrag über ein Hotel geschlossen. Dieser enthielt eine Klausel, wonach ein „Inhaberwechsel“ der Pächterin oder ein Formwechsel einer Gebrauchsüberlassung an Dritte gleichgesetzt wurde und der Zustimmung des Verpächters bedurfte. Diese Zustimmung holte die Pächterin – eine GmbH – nicht ein, als der Alleingesellschafter/Geschäftsführer seine Anteile an einen Dritten veräußerte. Daraufhin kündigte der Verpächter den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund – zu Unrecht, wie das OLG Frankfurt/M. mit seinem oben genannten Urteil vom 21.2.2025 nun entgegen der Vorinstanz rechtskräftig entschied.
Lösung
Das Gericht verwies dabei auf zwei wesentliche Punkte:
(1) Zum einen lag hier schon kein Inhaberwechsel im Sinne der Vertragsklausel vor. Der Austausch des Geschäftsführers oder der Wechsel der Gesellschafter einer GmbH stellte gerade keinen Wechsel des Vertragspartners eines Miet- oder Pachtvertrags dar, da die Gesellschaft als Vertragspartner identisch bleibt.
(2) Zum anderen wäre die Regelung auch als Change-of-Control-Klausel unwirksam. Sie ist hier als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen und benachteiligt den Vertragspartner insoweit unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Das Gericht hat hier keinen Grund für ein besonderes Interesse an der Person des Pächters gesehen. Wer Verträge mit einer GmbH schließt, muss sich der Möglichkeit entsprechender Änderungen bewusst sein, und ist insoweit nicht schutzbedürftig. Die Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt sich bereits aus der Verwendung eines Musterformulars. In diesem Fall ist es dann unerheblich, wenn die Verwendung nur in einem einzelnen Fall geplant war.
- Wer auf die hinter seinem Vertragspartner stehenden Personen besonderen Wert legt, sollte entsprechende Vertragsklauseln sorgfältig formulieren und darauf achten, dass nicht das strenge AGB-Recht zur Anwendung kommt. Musterverträge sind zu vermeiden; es sollte ein möglichst individuelles „Aushandeln“ der Klausel nachgewiesen werden können.
- Für Change-of-Control-Klauseln gibt es keine speziellen gesetzlichen Grundlagen. Sie unterliegen den allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts und können in unterschiedlichen Vertragstypen Verwendung finden. Typischerweise sehen die Klauseln bestimmte Rechtsfolgen vor, wenn
– sich die Beherrschungsverhältnisse des Vertragspartners maßgebend ändern (z.B. Gesellschafterwechsel > 50%), – sich die Geschäftsführung des Vertragspartners ändert oder eine Kontrolle durch Dritte eingeführt wird, – Umwandlungen des Vertragspartners erfolgen oder – wesentliche Vermögensteile ausgelagert werden.
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RA/StB Frank Moormann, Partner der PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Braunschweig
BC 10/2025
BC20251012