
Zum Arbeitsmarktförderungsgesetz ist ein Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen bekannt geworden. Ziel ist es, durch steuerliche Maßnahmen Mehrarbeit zu fördern und Anreize zu schaffen. Folgende Punkte sind ab 1.1.2026 aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht beabsichtigt.
Praxis-Info!
„Aktivrente“ (§ 3 Nr. 21 EStG-neu)
Das Weiterarbeiten im Alter soll attraktiver werden. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob es sich um die bisherige oder eine andere, ggf. neue Tätigkeit handelt. Durch die neue sog. Aktivrente soll ein Arbeitnehmer, der die gesetzliche Regelaltersrente erreicht hat, seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten.
Die steuerfreien Arbeitslöhne aus der Aktivrente sollen allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen und würden damit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Hierdurch soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden. Aufgrund des Progressionsvorbehalts wäre zugleich der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Die Begrenzung der Steuerfreistellung des Arbeitslohns auf 2.000 € monatlich und die zeitanteilige Berücksichtigung sollen im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren gelten, sodass maximal 24.000 € jährlich steuerfrei gestellt würden. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren für den Arbeitnehmer die Steuerklasse VI angewendet, hat er dem Arbeitgeber zu bestätigen, dass die Steuerfreistellung nicht bereits im ersten Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt worden ist. Diese Bestätigung soll zum Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers genommen werden.
Die Steuerfreistellung soll nicht für Gewinne aus steuerlich selbständig ausgeübten Tätigkeiten in Anspruch genommen werden können. |
Zum Kreis der Begünstigten sollen alle Personen gehören, die ihren Arbeitslohn nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 35 S. 2 SGB VI) unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 235 Abs. 2 SGB VI erhalten. Auf den tatsächlichen Bezug einer Regelaltersrente oder von Versorgungsbezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze soll es für eine Steuerfreistellung aber nicht ankommen (keine Prüfung des Bezugs von Alterseinkünften). Die Steuerfreistellung soll nur dann gelten, wenn die Arbeitslohnzahlungen für Tätigkeiten geleistet werden, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht werden. Bei Zahlungen für Tätigkeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wäre eine Steuerfreistellung ausgeschlossen.
Begünstigt sollen ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus einer aktiven, nichtselbständigen Tätigkeit sein (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen von einer Steuerfreistellung wären somit z.B. Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), da diese nicht auf eine aktive Tätigkeit zurückzuführen sind. Ebenfalls nicht begünstigt sollen u.a. Abfindungen sein, da hierfür sozialversicherungsrechtlich keine Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Steuerfreistellungen nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sollen zudem unberührt bleiben (z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) und nicht auf das Freistellungsvolumen der Aktivrente angerechnet werden.
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohns bis 2.000 € monatlich soll zudem voraussetzen, dass der Arbeitgeber hierfür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat, die auf einer der Rechtsgrundlagen des § 168 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1d, Abs. 3 SGB VI, § 172 Abs. 1 SGB VI, § 172a SGB VI beruhen. Somit wäre u.a. die Steuerfreistellung der Besoldung für über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen. Ebenso Arbeitslohnzahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, da diese nicht Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind und daher nicht der Sozialversicherung unterliegen.
Der steuerfreie Arbeitslohn aufgrund der Aktivrente ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
Beispiel: Nichtselbständige Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze Ein Arbeitnehmer ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Bezug einer Altersvollrente ab 1.1.2026 weiterhin nichtselbständig tätig. Er ist nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei. Sein Arbeitslohn beträgt 2.500 € monatlich, und der Arbeitgeber entrichtet zu Recht die hälftigen Rentenversicherungsbeiträge nach § 172 Abs. 1 SGB VI. Behandlung: Der Arbeitslohn ist in Höhe von 2.000 € monatlich steuerfrei. Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. |
Beispiel (Abwandlung): Nichtselbständige Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze Wie vorheriges Beispiel. Der Arbeitnehmer übt die Tätigkeit ab 1.9.2026 aus (Arbeitslohn vom 1.9.2026 bis 31.12.2026 = vier Monate à 2.500 € = 10.000 €). Behandlung: Der Arbeitslohn ist insgesamt in Höhe von 8.000 € (vier Monate à 2.000 €) steuerfrei, mit Anwendung des Progressionsvorbehalts und in Höhe des übersteigenden Betrags (vier Monate à 500 €) steuerpflichtig. Die zeitanteilige Gewährung des Steuerfreibetrags von 2.000 € gilt sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch für das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren. |
Teilzeitaufstockungsprämie (§ 3 Nr. 73 EStG-neu)
Durch die Teilzeitaufstockungsprämie soll ein Anreiz zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten geschaffen und die hierdurch geleistete Mehrarbeit honoriert werden. Prämienzahlungen für die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit sollen bis zu 4.500 € steuerfrei gestellt werden.
Die Inanspruchnahme der Teilzeitaufstockungsprämie soll voraussetzen, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bereit ist, seine wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft zu erhöhen. Eine solche dauerhafte Erhöhung soll erfordern, dass die Erhöhung einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten umfasst.
Als Gegenleistung für die dauerhafte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit soll der Arbeitgeber an den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Geld- oder Sachleistung in bestimmtem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei erbringen können. Durch das „Zusätzlichkeitserfordernis“ wäre eine Gehaltsumwandlung zugunsten dieser steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberleistung ausgeschlossen. Die darüber hinaus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Teilzeitaufstockungsprämie wäre steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie 225 € je dauerhaft erhöhter Arbeitsstunde und insgesamt 4.500 € nicht übersteigen würde.
Beispiel: Erhöhung der Arbeitszeit von 20 auf 40 Stunden pro Woche Ein Arbeitnehmer ist zu 50% teilzeitbeschäftigt. Er arbeitet in der Woche 20 Stunden und hat einen Stundenlohn von 16 €. Ab 1.1.2026 erhöht er seine Arbeitszeit dauerhaft auf 40 Stunden die Woche. Behandlung: Ab 1.1.2026 erhöht sich der wöchentliche Arbeitslohn des Arbeitnehmers um 320 € (20 Stunden à 16 €). Dieser Betrag ist steuer- und beitragspflichtig. Daneben könnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einmalig eine steuer- und sozialversicherungsfreie Teilzeitaufstockungsprämie von 4.500 € zahlen (20 Stunden à 225 €). |
Der Betrag von 225 € je Arbeitsstunde erscheint auf den ersten Blick sehr hoch, ist es aber nicht, da die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit dauerhaft für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten gelten müsste. Bei der Berechnung des Betrags von 225 € je Arbeitsstunde geht der Gesetzgeber von 45 Arbeitswochen pro Jahr aus (= 90 Arbeitswochen in 24 Monaten).
Beispiel: Zahlung einer steuer- und beitragsfreien Teilzeitaufstockungsprämie von 225 € Ein Arbeitnehmer erhöht seine wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von 24 Monaten um eine Stunde. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer im Jahr 2026 eine steuer- und beitragsfreie Teilzeitaufstockungsprämie von 225 €. In den 24 Monaten leistet der Arbeitnehmer 90 zusätzliche Arbeitsstunden (24 Monate = 90 Arbeitswochen à 1 Stunde). Damit erhält der Arbeitnehmer im Ergebnis je zusätzlicher Arbeitsstunde eine steuer- und beitragsfreie Prämie von 2,50 € (225 € geteilt durch 90 Stunden). Der Betrag von 2,50 € ergibt sich auch im vorstehenden Beispiel. Berechnung: Steuer- und sozialversicherungsfreier Betrag 4.500 € dividiert durch 20 Arbeitsstunden x 90 Wochen in 24 Monaten = 1.800 Stunden = 2,50 € je zusätzlicher Arbeitsstunde. |
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Teilzeitaufstockungsprämie soll ausgeschlossen sein, wenn im Zeitpunkt der Erhöhung eine im Voraus bestimmte zeitlich begrenzte Teilzeittätigkeit mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als 24 Monaten vorliegt. Entsprechendes soll gelten, wenn innerhalb der letzten 12 Monate eine Verringerung der Arbeitszeit vorausgegangen ist.
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Teilzeitaufstockungsprämie soll eine „dauerhafte“ Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten voraussetzen. Kommt es innerhalb dieser 24 Monate – aus welchen Gründen auch immer – zu einem „Störfall“, würde die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit weder ganz noch teilweise rückgängig gemacht. Unbeachtlich soll sein, ob die Gründe für den Störfall in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen.
Die steuer- und sozialversicherungsfreie Teilzeitaufstockungsprämie ist aufgrund der ggf. erforderlichen Überprüfung der Einhaltung des Höchstbetrags von 4.500 € im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Überstundenzuschläge (§ 3b Abs. 4 EStG-neu)
Die vom Arbeitnehmer geleisteten „Überstunden“ werden von den Arbeitgebern oftmals nicht nur mit dem normalen Stundenlohn (Überstundengrundlohn), sondern auch durch einen Zuschlag (Überstundenzuschlag) honoriert.
Überstunden im Sinne der beabsichtigten Steuervergünstigung sollen bei Arbeitsstunden vorliegen, die über die monatliche Normalarbeitszeit hinaus geleistet werden. Die monatliche Normalarbeitszeit ergibt sich aus den wöchentlichen Arbeitsstunden, die in einem Gesetz, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag geregelt sind. Überstunden, die durch Urlaubs- oder Freizeitausgleich ausgeglichen werden, sind nicht begünstigt. Zudem soll eine Steuerfreistellung des Zuschlags bei Vereinbarungen ab Juli 2025 ausgeschlossen sein, wenn der Überstunde in den letzten zwölf Monaten eine Herabsetzung der Arbeitszeit vorausgegangen ist oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer weniger als 12 Monate beschäftigt werden.
Der Überstundengrundlohn ist nach wie vor steuerpflichtiger Arbeitslohn. Überstundenzuschläge von Arbeitnehmern sollen steuerfrei gestellt werden, soweit sie 25% des Grundlohns nicht übersteigen. Die Überstundenzuschläge sollen aber – ebenso wie der Überstundengrundlohn – nach wie vor beitragspflichtig sein (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV-neu).
Somit muss zumindest zukünftig die Überstundenvergütung
- in einen Überstundengrundlohn (steuerpflichtig), der zudem den „normalen“ Grundlohn nicht unterschreiten darf, und
- in einen Überstundenzuschlag (steuerfrei)
aufgeteilt sein. Die Höhe des steuerfreien Zuschlags von 25% entspricht dem steuerfreien Regelzuschlagssatz für Nachtarbeit; die hierfür geltende Begrenzung auf einen Stundengrundlohn von höchstens 50 € müsste ebenfalls beachtet werden.
Beispiel: Überstundenzuschlag zum Grundlohn Der für den Arbeitnehmer geltende Tarifvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden (= monatlich 165 Stunden) vor. Der Arbeitnehmer leistet zehn Überstunden und erhält hierfür im März 2026 eine Überstundenvergütung unter Berechnung des üblichen Grundlohns von 200 € (zehn Stunden à 20 €) und einen Überstundenzuschlag von 50 € (= 25% von 200 €). Behandlung: Die Überstundenvergütung (Grundlohn) von 200 € ist steuer- und beitragspflichtig, der Überstundenzuschlag von 50 € ist zwar steuerfrei, aber beitragspflichtig. |
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 10/2025
BC20251005