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Steueränderungsgesetz 2025: Referentenentwurf

BC-Redaktion

Referentenentwurf vom 4.9.2025

 

Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD unter anderem Steuerentlastungen für Gastronomie und Pendler vereinbart. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit der Umsetzung begonnen.

 


 

Praxis-Info!

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Rechtsgrundlagen/
Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens
Einkommensteuer

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibung kommt nur für neue Wohnungen infrage, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden. Bei Anspruchsberechtigten, die Gewinneinkünfte erzielen und damit unternehmerisch tätig sind, ist die De-Minimis-Verordnung einzuhalten. Anspruchsberechtigte sind lediglich folgende Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).

Aufgrund einer Neufassung der De-minimis-Verordnung wurde der § 7b Abs. 5 EStG aktualisiert.

Mit der Neufassung der De-minimis-Verordnung vom 13.12.2023 ist unter anderem die Berechnungssystematik zur Einhaltung des Höchstbetrags in Bezug auf die De-minimis-Beihilfen geändert worden, die einem einzigen Unternehmen in dem Betrachtungszeitraum, der nach der Verordnung gilt, gewährt werden.


Praxishinweis:
Die Änderungen sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.

   
Artikel 1:
§ 7b Abs. 5 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes)

Entfernungspauschale: Erhöhung zum 1.1.2026 auf 38 Cent – dauerhaft ab dem ersten Kilometer

Bislang gilt für die Entfernungspauschale von 0,35 € bzw. 0,38 € der Höchstbetrag von 4.500 €. Betroffen hiervon sind:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
  • Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Für Entfernungen bis 20 km wird in vergleichbaren Fällen die Entfernungspauschale von 0,30 € gewährt.
Für Entfernungen ab 21 km wird eine erhöhte Entfernungspauschale angesetzt, und zwar

  • für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023: 0,35 € und
  • für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2026: 0,38 €.

Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen  eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG).


Hinweise:
Die ursprüngliche Festlegung der 20-Kilometer-Grenze rührt u.a. daher, dass z.B. mittels eines Fahrrads oder E-Bikes innerhalb von einer Stunde nicht mehr als 20 Entfernungskilometer zurückgelegt werden können.
Die Pendlerpauschale gilt bislang unabhängig vom Verkehrsmittel. Bahnfahrer oder Mitglieder von Fahrgemeinschaften profitieren genauso wie Fernpendler mit dem Auto.

   
Artikel 2:
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4 und 5 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2026
(Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes)
 
Aufhebung der zeitlichen Befristung bei der Mobilitätsprämie
Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen können Steuerpflichtige ab dem 21. vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen.
 
Artikel 2:
§ 101 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2026
(Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes)
 
Umsatzsteuer

Gastronomie: Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 auf 7%
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% (derzeit 19%) wird für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – dauerhaft eingeführt.

 

Hinweis:

Siehe hierzu ausführlicher Zwirner/Vodermeier, Umsatzsteuersenkung für Gastronomiebetriebe ab dem 1.1.2026, im BC-Newsletter vom 14.8.2025.

 
Artikel 4:
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Inkrafttreten am 1.1.2026
(Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes)
 
Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Bekanntgabe eines Bescheids durch Bereitstellung zum Datenabruf
Bislang war eine ausdrückliche Zustimmung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf erforderlich.
Mittels Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO ist nunmehr bekanntzugegeben, wenn ein Steuerbescheid auf einer nach § 87a Abs. 6 AO elektronisch übermittelten Steuererklärung beruht und sie vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde.
Zur Antragsübermittlung muss der im Inland ansässige Unternehmer über ein Nutzerkonto im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)verfügen, sodass insoweit die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf vorliegen. Bei im Inland ansässigen Unternehmern soll eine schriftliche Bekanntgabe des Bescheids über die Nichtweiterleitung des Antrags ab dem 1.1.2026 nur in Härtefällen möglich sein.
 
Artikel 4:
§ 18g S. 5 UStG
Inkrafttreten am 1.1.2026
(Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes)
 

Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht regelmäßig am Ort der Gestellung. Für Gegenstände, für die nach zollrechtlichen Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland befinden. Mit der Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen EU-Mitgliedstaat entsteht bei Nutzung der zentralen Zollabwicklung die Einfuhrumsatzsteuer im Inland, und zwar sowohl für gestellungspflichtige als auch für gestellungsbefreite Gegenstände.

Alle Importanmeldungen eines Unternehmens laufen künftig in einem zentralen überwachenden Zollamt am Sitz des Unternehmens zusammen, unabhängig davon, an welchem Zollamt in der EU die Ware ankommt. Damit wird die Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörde erleichtert. Das überwachende Zollamt ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr. Grenzzollstellen und überwachende Zollstelle wiederum tauschen die für die Freigabe der Ware erforderlichen Daten miteinander aus.

 

Praxishinweise:

Zu den maßgeblichen Angaben einer Zollanmeldung gehören:

  • der Zoll-/Transaktionswert,
  • der Bestimmungsort im Zollgebiet der Union,
  • die Warenbezeichnung,
  • die Codenummer zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes,
  • zusätzliche Angaben zur Gewährung von Steuerbefreiungen und ATLAS-Codierungen,
  • der Tag der Zollschuldentstehung,
  • der Steuerschuldner und
  • die Zahlungsart.

Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer soll durch das nach allgemeinen Regelungen zuständige Hauptzollamt im Inland erfolgen. Die Bekanntgabe/Übermittlung des Einfuhrumsatzsteuer-Bescheids orientiert sich an dem im IT-Verfahren ATLAS üblichen Vorgehen. Der Steuerbescheid ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO bekanntzugeben (siehe oben). Der oder die Beteiligte muss den Empfang des Steuerbescheids über einen durch die Zollverwaltung für die elektronische Datenübermittlung vorgesehenen Zugang sicherstellen (hier: ATLAS-Teilnahme).

 
Artikel 4:
§ 21b UStG
Inkrafttreten am 1.1.2026
(Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes)
 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 10/2025

BC20251004

 

 

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