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Anmeldung einer Umwandlung zum Handelsregister

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Schlussbilanz kann zeitnah nach Anmeldung nachgereicht werden

BGH Beschl. v. 18.3.2025 – II ZB 1/24

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der bislang in der Literatur strittigen Frage, ob das Fehlen der Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Verschmelzung ein behebbares Eintragungshindernis darstellt, Stellung bezogen. Überdies äußert sich der BGH auch zu der Frage, ob eine Schlussbilanz bei Nachreichung bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung erstellt worden sein muss. Für den BGH ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, ob die Schlussbilanz zeitnah, also innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht wird.


 

Praxis-Info!

 

Sachverhalt

Am 30.8.2023 hat eine GmbH die Verschmelzung auf ihre geschäftsführende Muttergesellschaft zum Stichtag 31.12.2022 beantragt. Beigefügt wurden dem Antrag

  • die Anmeldung durch die Geschäftsführung,
  • der Verschmelzungsvertrag inkl. Verschmelzungsbeschluss (jeweils mit Datum vom 29.9.2023) sowie
  • eine auf den Stichtag 31.8.2022 aufgestellte Bilanz.

Bereits am 1.9.2023 hat das Registergericht per Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne. Als Grund hierfür wurde das Nichteinhalten der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG angegeben.

Der GmbH wurde in diesem Zuge eine einmonatige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, die die GmbH fruchtlos verstreichen ließ. Erst am 8.11.2023 legte die GmbH Beschwerde ein, welcher eine Bilanz zum 31.12.2022 beigefügt war. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nach § 17 Abs. 2 S. 1 und 4 UmwG zwingend bereits am Tag der Handelsregistereintragung vorhanden sein muss.

 

 

Entscheidungsgründe

Der BGH hat in dem Beschluss vom 18.3.2025 (II ZB 1/24) klargestellt, dass die Rechtsbeschwerde zwar zu Recht zurückgewiesen wurde. Allerdings war die obenstehende Begründung des Beschwerdegerichts unzutreffend. Seiner Entscheidung legte der BGH den derzeitigen Meinungsstand zur Frage, ob das Fehlen der Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Verschmelzung ein behebbares Eintragungshindernis darstellt, zugrunde.

Einerseits wird diesbezüglich vertreten, dass die Schlussbilanz essenziell für den Umwandlungsvorgang sei und daher innerhalb der Achtmonatsfrist beim Registergericht eingegangen sein muss. Ein Nachreichen würde der Intention des Gesetzgebers und der Funktion der Schlussbilanz widersprechen. Andererseits wird es überwiegend für zulässig erachtet, wenn die Schlussbilanz alsbald oder kurzfristig bzw. zeitnah nachgereicht wird.

Darüber hinaus ist nach Darlegung des BGH strittig, ob und ggf. inwieweit die Bilanz bei Nachreichung zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt gewesen sein muss.

Während auf der einen Seite nur die zeitnahe Nachreichung einer innerhalb der Achtmonatsfrist festgestellten Bilanz als zulässig angesehen wird, vertritt die Gegenansicht die Auffassung, dass eine Nachreichung der Schlussbilanz auf entsprechende Zwischenverfügung auch dann noch möglich ist, wenn die Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war.

Zu dem vorgehend dargestellten Meinungsstreit hat der BGH mit seinem Beschluss vom 18.3.2025 nunmehr Stellung bezogen. Demnach vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Schlussbilanz zeitnah nach Handelsregisteranmeldung nachgereicht werden kann. Dabei sieht der BGH die Möglichkeit zur Nachreichung der Schlussbilanz unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war oder nicht. Die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG gelte nicht für den Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung oder Einreichung bei Gericht, sondern nur für den Abstand zwischen dem Stichtag der einzureichenden Bilanz und der Anmeldung der Umwandlung. Weder aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 S. 1 und 4 UmwG noch aus den Gesetzesmaterialien ließe sich laut BGH etwas anderes herleiten. Auch teleologisch (auf das Ziel bzw. den Zweck bezogen) spricht nach Auffassung des BGH nichts gegen die Nachreichung einer Schlussbilanz, welche erst nach der Anmeldung erstellt wurde.

Im Ergebnis war die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Beschwerde zurückzuweisen, laut Auffassung des BGH im vorliegenden Fall korrekt. Der Grund hierfür liegt allerdings darin, dass die GmbH die Schlussbilanz nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht hat. Als zeitnah sieht der BGH die Nachreichung an, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG (Familienverfahrensgesetz), § 25 Abs. 1 S. 3 HRV (Handelsregisterverordnung) gesetzten, angemessenen Frist erfolgt. Im vorliegenden Fall war die Frist von einem Monat angemessen. Da die GmbH diese gesetzte, angemessene Frist fruchtlos verstreichen ließ, wurde die Beschwerde laut BGH zu Recht zurückgewiesen.

 

 

Praxishinweis:

 

Die vorliegende Entscheidung des BGH ist aus praktischer Sicht begrüßenswert, da im obenstehenden Meinungsstreit nunmehr auch auf höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Zudem erweitert sich hierdurch der Anwendungsbereich von Umstrukturierungsprozessen. Denn der BGH spricht sich nicht nur dafür aus, dass die Schlussbilanz auch noch nach Anmeldung nachgereicht werden kann. Auch die Nachreichung einer Schlussbilanz, die erst nach Anmeldung erstellt wurde, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig angesehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Nachreichung zeitnah erfolgt. Daher ist es zwingend erforderlich, die gesetzten Fristen in etwaigen Zwischenverfügungen zu wahren.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 7/2025

BC20250718

 

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