Dr. Dietrich Jacobs
Neuregelung mit verkürzten Vorlagefristen
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung ist ab dem Jahr 2025 eine Transaktionsmatrix in die landesspezifische Verrechnungspreisdokumentation (sog. „Local File“) für Deutschland aufzunehmen. Auch bereits zuvor erstellte Übersichten sind anzupassen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Mit der Transaktionsmatrix gibt das Unternehmen eine Übersicht über die im Berichtszeitraum verwirklichten grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle mit Bezug zu Deutschland. Diese Übersicht soll der Finanzverwaltung eine schnelle erste Orientierung ermöglichen, sodass sie dann im Anschluss risikoorientiert Schwerpunkte bei der Überprüfung setzen kann. Gegenüber der bisherigen Handhabung sind verkürzte Vorlagefristen zu beachten.
Lösung
1. Vorgaben zum Inhalt und zur Form
Zum Inhalt der Transaktionsmatrix enthalten die Abgabenordnung (AO) und die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung keine detaillierten Angaben. Aus der Gesetzesbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass die folgenden Merkmale anzugeben sind:
- Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle
- Leistungsempfänger und Leistungserbringer der Geschäftsvorfälle
- Volumen und Entgelt der Geschäftsvorfälle
- angewandte Verrechnungspreismethode
- betroffene Steuerhoheitsgebiete.
Sofern Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen, muss in der Matrix ein entsprechender Hinweis enthalten sein.
Auch hinsichtlich der Form gibt es keine spezifischen Vorschriften. Die Bezeichnung „Matrix“ legt aber eine übersichtliche tabellarische Darstellung nahe. Schon bisher wurden häufig im Rahmen der Dokumentation tabellarische Übersichten unter der Bezeichnung „Transaktionsmatrix“ erstellt. Diese Übersichten enthielten allerdings häufig nicht alle der oben genannten Angaben, sodass insoweit Anpassungen vorzunehmen sind.
2. Muster
Insgesamt betrachtet könnte eine Transaktionsmatrix damit z.B. ein Aussehen haben, wie es in der Tabelle veranschaulicht ist.
3. Erstanwendung und Fristen
Die Transaktionsmatrix ist ab 1.1.2025 verpflichtender Bestandteil einer Verrechnungspreisdokumentation. Sie ist nach einer Betriebsprüfungsanordnung – ebenso wie die Dokumentation außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle und die Stammdokumentation (Master File) – ohne besondere Aufforderung innerhalb von 30 Tagen bei der Finanzverwaltung einzureichen. Auch unabhängig von einer solchen Anordnung darf die Finanzverwaltung Verrechnungspreisdokumentationen (in denen dann also auch eine Transaktionsmatrix enthalten sein muss) innerhalb wie außerhalb einer steuerlichen Betriebsprüfung mit einer Vorlagefrist von 30 Tagen anfordern.
4. Empfehlung: Erstellungsaufwand nicht unterschätzen
Dokumentationspflichtige Konzerne bzw. Unternehmen sind regelmäßig gut beraten, Transaktionsmatrizen mit den oben genannten Angaben griffbereit vorliegen zu haben, um diese unmittelbar nach dem Ergehen einer Betriebsprüfungsanordnung dem Finanzamt übermitteln zu können. Auch wenn die Zusammenstellung auf den ersten Blick einfach erscheint, kann z.B. die Gewährleistung der Vollständigkeit sowie die Erhebung der Daten über das im Ausland anzuwendende Steuerregime ggf. erheblichen Aufwand bedeuten.
Praxishinweise: - Galt bislang für die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation grundsätzlich eine Frist von 60 Tagen, so führt spätestens die Verkürzung auf 30 Tage auch bei kleineren Konzernen bzw. Unternehmen zu einem faktischen Zwang, nicht nur die Transaktionsmatrix, sondern auch die Verrechnungspreisdokumentation schon vorsorglich und „auf Verdacht“ zu erstellen. Zumindest aber sollten Sie sich Gedanken machen, inwieweit Sie im Fall einer Betriebsprüfungsanordnung bzw. einer Anforderung der Verrechnungspreisdokumentation die neuen Fristen halten können.
- Auch bereits erstellte Verrechnungspreisdokumentationen müssen ggf. nochmals nachgearbeitet werden.
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WP/StB Dr. Dietrich Jacobs, Partner der PKF Fasselt Partnerschaft mbB, Hamburg
BC 2/2025
BC20250217