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Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

BC-Redaktion

BMF 20.1.2025, IV D 4 – S 3225/00006/006/003; DOK: COO.7005.100.3.11112470

 

Die Finanzverwaltung hat die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten, welche bei der Ermittlung von Gebäudesachwerten für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 verwendet werden müssen, bekannt gegeben.

 


 


Praxis-Info!

Unter Bezug auf § 190 Abs. 2 S. 4 BewG hat die Finanzverwaltung die für die Ermittlung von Gebäudesachwerten im Kalenderjahr 2025 maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben. Diese wurden – ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10.1.2025 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft – ermittelt und sind für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 verpflichtend anzuwenden.

Die für das Kalenderjahr 2025 maßgebenden Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) lauten wie folgt:

  • Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 183,3;
  • Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG = Wert 186,7.

Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Im Vergleich zu den maßgebenden Baupreisindizes der Vorjahre sind die Baupreisindizes geringer angestiegen (siehe Tabelle). Der Trend, dass Baupreisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden – und damit auch Gebäudesachwerte – steigen, hat für das Kalenderjahr 2025 erheblich abgenommen.

 

 

Gebäudearten 2018 2019 Relation 2020 Relation 2021 Relation
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG 116,8 122,0 +4,5% 127,2 +4,3% 129,2 +1,6%
5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG 117,4 122,7 +4,5% 128,1 +4,4% 130,1 +1,6%

 

 

Gebäudearten 2022 Relation 2023 Relation 2024 Relation
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG 141,0 +9,1% 164,0 +16,3% 177,9 +8,5%
5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG 142,0 +9,1% 166,9 +17,5% 181,3 +8,6%

 

 

Gebäudearten 2025 Relation
1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG 183,3 +3,0%
5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG 186,7 +2,9%

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 2/2025

BC20250212

 

 

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