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Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz

Christian Thurow

BFH Beschl. v. 24.10.2024 – VI R 4/22

 

Aufstockungsbeträge während der Altersteilzeit sind grundsätzlich steuerfrei. Doch gilt die Steuerfreiheit auch dann, wenn Mitarbeiter an einem Erfolgsbeteiligungsprogramm teilnehmen, dessen Erträge ihnen erst nach Eintritt in den Ruhestand zufließen?


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger nahm während der Altersteilzeit an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teil. Der Auszahlungsbetrag aus dem Programm bemaß sich nach der Entwicklung des Aktienkurses während eines Zeitraums von vier Jahren.

Bei Mitarbeitern in der Altersteilzeit wurde der Zielbetrag dabei auf Basis von 50% des bisherigen Vollzeit-Funktionseinkommens zuzüglich einer Aufstockung von 40% berechnet. Die Auszahlung aus dem Programm erfolgte erst nach Renteneintritt des Klägers. Der Aufstockungsbetrag aus der Auszahlung belief sich auf rund 3.000 €. Aus Sicht des Klägers unterlag dieser Betrag lediglich dem Progressionsvorbehalt, war aber an sich gemäß den Regeln des Altersteilzeitgesetzes steuerfrei.

Das Finanzamt sah dagegen die Steuerfreiheit mit Eintritt in den Ruhestand als erloschen an, da die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes nur aktive Mitarbeiter umfassen würden.

 

 

Lösung

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht gibt der BFH dem Kläger recht. Zwar stimmt der BFH dem Finanzamt dahingehend zu, dass eine Steuerfreiheit bei Beendigung der Altersteilzeitarbeit oder dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die Regelaltersrente nicht mehr in Betracht kommt. Dabei ist jedoch auf den Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Im Ausgangsfall hat der Kläger den Aufstockungsbetrag im Rahmen seines Altersteilzeitdienstverhältnisses für die Altersteilzeitarbeit erhalten. Der Anspruch entstand somit während der Altersteilzeitarbeit und unterlag daher der Steuerfreiheit. Dass die Höhe der Zusage und damit auch des Aufstockungsbetrags erst nach Eintritt in den Ruhestand betragsmäßig ermittelt und ausgezahlt werden konnte, ist deshalb unbeachtlich.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 1/2025

BC20250101

 

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